§ 25 PStTG regelt im Einzelnen, wann eine Ordnungswidrigkeit vorliegt. Diese können je nach Art der Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen bis zu 5.000 EUR, bis zu 20.000 EUR oder bis zu 50.000 EUR sanktioniert werden.

Sofern ein Plattformbetreiber seiner Registrierungspflicht nicht nachkommt oder eine Registrierung widerrufen wurde, kann das BZSt Plattformbetreibern insb. den Betrieb der Plattform untersagen und deren Sperrung anordnen. Allerdings muss die Untersagungsmaßnahme im Verhältnis zur Bedeutung der Plattform für den Plattformbetreiber und der Allgemeinheit stehen (§ 26 PStTG).

Das BZSt arbeitet im Rahmen der gegenseitigen Amtshilfe mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie mit der Europäischen Kommission zusammen, um eine einheitliche und effiziente Anwendung von Bußgeldvorschriften und weiteren Maßnahmen in Fällen der Zuwiderhandlung meldender Plattformbetreiber nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 PStTG zu unterstützen und die Wahrung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen zu gewährleisten. Nach § 27 PStTG informiert das BZSt die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union über Ermittlungen und Entscheidungen in Anwendung der §§ 25 und 26 PStTG und berücksichtigt Informationen anderer zuständiger Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei der Anwendung der §§ 25 und 26 PStTG.

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