(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. |
entgegen § 12 Absatz 1 sich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig registriert, |
2. |
entgegen § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 oder 6 eine Mitteilung nicht richtig oder nicht vollständig macht, |
3. |
entgegen
eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, |
4. |
entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht, |
5. |
entgegen § 13 Absatz 1 Satz 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachholt, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig korrigiert und nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vervollständigt, |
6. |
entgegen § 23 Satz 2 eine der dort genannten Maßnahmen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift, |
7. |
entgegen § 24 Absatz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt, |
8. |
entgegen § 24 Absatz 3 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt oder |
9. |
entgegen § 24 Absatz 3 Satz 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig löscht. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 bis 6 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundeszentralamt für Steuern.
(4) Für das Bußgeldverfahren gelten die §§ 389, 390 und 410 Absatz 1 Nummer 2 und 6 bis 12 der Abgabenordnung entsprechend.
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