Sechste Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen Die Sechste Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 19.12.2022 ist im BGBl. vom 22.12.2022 bekannt gegeben worden (BGBl. I 2022, 2432; vgl. auch BStBl. I 2023, 7). Mit dieser Verordnung wurden mehrere Verordnungen – zur Verfahrenserleichterung in einer Mantelverordnung – geändert. Durch die Änderungsverordnung werden für den Bereich der Umsatzsteuer die UStDV, die UStZustV und die UStErstV geändert. Von den Änderungen der UStDV sind insbesondere die Ergänzung möglicher Belegnachweise für die Gelangensvermutung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 17a Abs. 2 Nr. 1 UStDV) und die Änderung der Art und Weise der Einreichung von Belegnachweisen im Vergütungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer (§ 61 Abs. 2 und Abs. 5 UStDV) hervorzuheben. UStB 2023, 33
Jahressteuergesetz 2022

Das Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) v. 16.12.2022 ist im BGBl. v. 20.12.2022 bekannt gegeben worden (BGBl. I 2022, 2294; vgl. auch BStBl. I 2023, 42). Mit dem Gesetz wurden u.a. Änderungen des UStG (Art. 15, 16 und 17 JStG 2022) und der UStDV (Art. 18 JStG 2022) umgesetzt. Für den Bereich der USt ist dabei insbesondere auf folgende Änderungen hinzuweisen:

  • Einführung eines Nullsteuersatz mit Vorsteuerabzug für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen (Art. 16 JStG 2022);
  • Umsetzung der RL (EU) 2020/284 des Rates v. 18.2.2020 zur Änderung der MwStSystRL im Hinblick auf die Einführung bestimmter Anforderungen für Zahlungsdienstleister (Art. 17 JStG 2022);
  • Umsetzung der Verpflichtung zur elektronischen Bereitstellung über Verwaltungsportale nach dem Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen (Onlinezugangsgesetz);
  • Klarstellung zur Unternehmereigenschaft von Bruchteilsgemeinschaften (Art. 16 JStG 2022);
  • Ausweitung der Ist-Versteuerung auf juristische Personen des öffentlichen Rechts ohne kaufmännische Buchführung (Art. 16 JStG 2022);
  • Verlängerung der Übergangsregelung zur Anwendung des § 2b UStG um weitere zwei Jahre (Art. 16 JStG 2022);
  • Schaffung der Möglichkeit zur elektronischen Abgabe des Antrags auf Steuervergütung für Leistungsbezüge zur Verwendung zu humanitären, karikativen oder erzieherischen Zwecken im Drittlandsgebiet (Art. 18 JStG 2022).
UStB 2023, 33
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness

Das BMF hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vorgelegt. Mit dem Gesetz sollen zielgerichtete Maßnahmen ergriffen werden, die die Liquiditätssituation der Unternehmen verbessern und Impulse setzen sollen, damit Unternehmen dauerhaft mehr investieren und Innovationen wagen können. Dies sei wichtig, um die Transformation der Wirtschaft zu begleiten sowie die Wettbewerbsfähigkeit, die Wachstumschancen und den Standort Deutschland zu stärken. Daneben würden Maßnahmen ergriffen, um das Steuersystem an zentralen Stellen zu vereinfachen und durch Anhebung von Schwellenwerten und Pauschalen vor allem kleine Betriebe von Bürokratie zu entlasten. Zudem würden mit dem Gesetz Maßnahmen umgesetzt, die dazu beitragen sollen, unerwünschte Steuergestaltungen aufzudecken und abzustellen und damit das Vertrauen in den Staat stärken. Darüber hinaus werde das Steuerrecht im Rahmen des im Koalitionsvertrag Vereinbarten weiter modernisiert. Hinzuweisen ist im Bereich des Umsatzsteuerrechts insbesondere auf folgende Maßnahmen:

  • Anhebung der Grenze für die umsatzsteuerliche Ist-Besteuerung (Möglichkeit der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten statt vereinbarten Entgelten) nach § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG von 600.000 EUR auf 800.000 EUR;
  • Erhöhung des Schwellenwertes zur Befreiung von der Abgabe von vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen von 1.000 EUR auf 2.000 EUR und
  • Einführung einer gesetzlichen Regelung zur verpflichtenden Verwendung von elektronischen Rechnungen zwischen inländischen Unternehmen.
UStB 2023, 237

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