Bei einem partiarischen Miet- oder Pachtvertrag erhält der Vermieter bzw. Verpächter einen Miet- oder Pachtzins, der von der Höhe des Gewinns des Mieters bzw. Pächters abhängig ist. Die Abgrenzung zur stillen Gesellschaft erfolgt durch die Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks. Für eine stille Gesellschaft sprechen insb. folgende Merkmale:

  • hohe Beteiligung am Gewinn,
  • lange Vertragsdauer,
  • Einräumung von Überwachungs- und Kontrollrechten (vgl. Volb, Die stille Gesellschaft, 2013, Rz. 21).

Beraterhinweis Die Abgrenzung zwischen dem Vorliegen einer stillen Gesellschaft und einem partiarischen Rechtsverhältnis ist nicht lediglich anhand der vertraglichen Vereinbarungen, sondern im Einzelfall unter umfassender Würdigung aller Umstände vorzunehmen (vgl. BFH v. 25.3.1992 – I R 41/91, BStBl. II 1992, 889).

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