Ein prägender Bestandteil jeder Stiftung ist ihr Vermögen. Der Blick in Stiftungssatzungen offenbarte dabei in der Vergangenheit einen Einfallsreichtum bei den Begrifflichkeiten: Vom Stiftungsvermögen über das Stiftungskapital bis hin zum Grundstockvermögen oder Stammkapital – alles war irgendwie "Vermögen". Das neue Stiftungsrecht ordnet die Begrifflichkeiten und unterscheidet nur noch zwischen dem Grundstockvermögen und sonstigem Vermögen (§ 83b BGB).

Zum Grundstockvermögen zählen das vom Stifter gewidmete Vermögen, Zustiftungen und das Vermögen, das von der Stiftung zu Grundstockvermögen bestimmt wurde. Es ist grundsätzlich ungeschmälert zu erhalten; zur Verwaltung des Grundstockvermögens gibt es eine ausführliche Regelung (§ 83c BGB). Alles weitere Vermögen ist sonstiges Vermögen.

Stiftungen, die auf unbestimmte Zeit errichtet wurden (die klassischen "Ewigkeitsstiftungen") haben Grundstockvermögen und sonstiges Vermögen. Verbrauchsstiftungen haben nur sonstiges Vermögen. Das neue Stiftungsrecht stellt klar, dass Zwischenformen gestaltet werden können (z.B. in Form von "Teilverbrauchsstiftungen" oder "Hybridstiftungen", bei denen auch bei einer auf die Ewigkeit angelegten Stiftung ein Teil des Vermögens verbraucht werden kann).

Nach wie vor wird das Stiftungsrecht Stiftern und Stiftungsorganen die – gerade im Bereich des Stiftungsvermögens nötige – Gestaltungsfreiheit lassen, um den Bedürfnissen im Einzelfall gerecht werden zu können. In der Satzung, Geschäftsordnungen oder Anlagerichtlinien können insbesondere die folgenden Punkte geregelt werden, was die gesetzlichen Neuregelungen nun zum Teil auch ausdrücklich festhalten:

  • Vorgaben für die Erhaltung und Zusammensetzung des Grundstockvermögens (z.B. Vorgabe eines Vermögenserhaltungskonzepts, Umschichtungsverbote für bestimmte Vermögensgegenstände)
  • Umgang mit Umschichtungsgewinnen
  • Möglichkeit zum Teilverbrauch des Grundstockvermögens mit der anschließenden Pflicht, das Vermögen anschließend wieder aufzustocken
  • Möglichkeit der "Umwidmung" von sonstigem Vermögen in Grundstockvermögen (z.B. Verwendung eines bestimmten Prozentsatzes der Erträge zur Erhöhung des Grundstockvermögens)

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