An sich ist es eine Selbstverständlichkeit: die Unterscheidung der steuerlichen und der steuerstrafrechtlichen Verjährung.

Mitteilungen nach § 138 Abs. 2 AO sind gem. § 138 Abs. 5 AO zusammen mit der Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung für den Besteuerungszeitraum, in dem der mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht wurde, spätestens jedoch bis zum Ablauf von 14 Monaten nach Ablauf dieses Besteuerungszeitraums, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen zu erstatten. Inländische Steuerpflichtige, die nicht dazu verpflichtet sind, ihre Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle abzugeben, haben die Mitteilungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstatten, es sei denn, sie geben ihre Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung freiwillig nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle ab (§ 138 Abs. 5 S. 2 AO). Inländische Steuerpflichtige, die nicht dazu verpflichtet sind, eine Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung abzugeben, haben die Mitteilungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum Ablauf von 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs zu erstatten, in dem der mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht worden ist (§ 138 Abs. 5 S. 3 AO).

Beraterhinweis Damit sorgt die Regelung für eine Art Gleichlauf mit den Steuererklärungspflichten, ohne dass dies sich im Rahmen des § 169 AO auswirken würde. Denn diese Regelung befasst sich mit der Festsetzung von Steuern, nicht aber auch mit der Frage, welche Verjährungsfolgen eintreten können. Und auch § 170 Abs. 7 AO begründet eine Anlaufhemmung (der im Zusammenhang stehenden Steuerfestsetzungen) nur für den Regelungsinhalt des § 138 Abs. 3 AO, nicht für Fälle des § 138 Abs. 2 AO. Daher gilt: § 138 Abs. 5 AO kreiert eine fristgebundenen Mitteilungspflicht, deren Verletzung jedoch keine steuerlichen Folgen im Bereich der Verjährung zeitigt.

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