FinMin Sachsen-Anhalt, 14.8.2018, 46 - S 1300 - 102

Bezug: BMF-Schreiben vom 5.2.2018, BStBl 2018 I S. 289 und vom 18.7.2018, BStBl 2018 I S. 815

Mit o.g. Schreiben hat BMF zu den Mitteilungspflichten nach § 138 Abs. 2 AO und § 138b AO i.d.F. des StUmgBG Stellung genommen, auf die ausdrücklich Bezug genommen wird.

Nach § 138 Abs. 2 Satz 1 AO haben Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland (inländische Steuerpflichtige) dem für sie nach §§ 18 bis 20 AO zuständigen Finanzamt Folgendes mitzuteilen:

  1. die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebstätten im Ausland sowie die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebs oder der Betriebstätte;
  2. den Erwerb, die Aufgabe oder die Veränderung einer Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften sowie die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit der Personengesellschaft;
  3. den Erwerb oder die Veräußerung von Beteiligungen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Sitz und Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs der AO, wenn

    1. damit eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent am Kapital oder am Vermögen der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse erreicht wird oder
    2. die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als 150.000 Euro beträgt.

    Der Ausdruck „Vermögensmasse” schließt ausländische Investmentfonds ein. Unmittelbare und mittelbare Beteiligungen sind zusammenzurechnen (§ 138 Abs. 2 Satz 2 AO). Mitzuteilen ist auch die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse;

  4. die Tatsache, dass der inländische Steuerpflichtige allein oder zusammen mit ihm nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG erstmals unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft ausüben kann, sowie die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit der Drittstaat-Gesellschaft.

Steuerpflichtige im Sinne der Vorschrift sind auch Personengesellschaften.

Die Mitteilungen nach § 138 Abs. 2 AO sind grundsätzlich zusammen mit der Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung für den Besteuerungszeitraum, in dem der mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht wurde, spätestens jedoch bis zum Ablauf von 14 Monaten nach Ablauf dieses Besteuerungszeitraums, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen zu erstatten (§ 138 Abs. 5 Satz 1 AO).

Inländische Steuerpflichtige, die nicht verpflichtet sind, ihre Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle abzugeben, haben die Mitteilungen nach § 138 Abs. 2 AO nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstatten (BZSt 2), es sei denn, sie geben ihre Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung freiwillig nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle ab (§ 138 Abs. 5 Satz 2 AO).

Inländische Steuerpflichtige, die nicht zur Abgabe einer Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung verpflichtet sind, haben die Mitteilungen nach § 138 Abs. 2 AO nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (BZSt 2) bis zum Ablauf von 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs zu erstatten, in dem der mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht worden ist (§ 138 Abs. 5 Satz 3 AO).

Hinweis

Bis zur Schaffung der technischen Voraussetzungen für die Abgabe der Mitteilungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle, sind die Mitteilungen weiterhin nach dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck (BZSt 2) zu erstatten. Sobald die technischen Voraussetzungen vorliegen, wird auf den Internetseiten des BMF und des BZSt darüber informiert werden.

Der Vordruck „BZSt 2” wird im Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung (http://www.formulare-bfinv.de) unter dem Stichwort ‚Auslandsbeziehungen’ bereitgestellt. Darüber hinaus wird zum FMS auch über die Internetseite des BZSt (www.bzst.de) unter der Rubrik „Steuern International/Mitteilungen von Auslandsbeteiligungen” verlinkt. Der Vordruck ist in zweifacher Ausfertigung beim zuständigen Finanzamt einzureichen.

Die Finanzämter werten die Mitteilungen nach § 138 Abs. 2 und § 138b AO aus und leiten eine Ausfertigung dem BZSt, Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen – IZA – zu.

Bundeszentralamt für Steuern

– IZA –

53221 Bonn

(oder Hausanschrift: An der Küppe 1, 53225 Bonn)

Da Steuerpflichtige ihrer Anzeigepflicht häufig nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, ist auf etwaige Anzeigepflichten zu achten. Besteht Grund zur Annahme, dass ein Steuerpflichtiger Auslandsbeziehungen gemäß § 138 Abs. 2 AO mitzuteilen hat, ist ihm der Vordruck BZSt 2 in dreifacher Ausfertigung zuzusenden (auf den obigen Hinweis wird verwiesen).

§ 138b regelt die Mitteilungspflicht Dritter über Beziehungen inländischer Steuerpflichtige...

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