Definition des Zwischenhändlers: Nach dem seit 2020 gültigen Art. 36a Abs. 1 MwStSystRL wird die umsatzsteuerpflichtige Lieferung bei (innergemeinschaftlichen) Reihengeschäften grundsätzlich der Lieferung an den Zwischenhändler zugeschrieben. Die erste Lieferung ist dann die bewegte Lieferung. Abweichend davon wird die Versendung oder Beförderung nur der Lieferung von Gegenständen durch den Zwischenhändler zugeschrieben, wenn der Zwischenhändler seinem Lieferer die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Abgangslandes mitgeteilt hat (Art. 36a Abs. 2 MwStSystRL). In diesem Fall ist die zweite Lieferung die bewegte Lieferung. Der Begriff "Zwischenhändler" wird in Art. 36a Abs. 3 MwStSystRL definiert als Lieferer innerhalb der Reihe nach dem ersten Lieferer, der Gegenstände selbst oder auf eigene Rechnung durch einen Dritten versendet oder befördert. Aus dem Wortlaut folgt, dass der Zwischenhändler weder der Erste ("nach dem ersten Lieferer") noch der Letzte ("innerhalb der Reihe") sein kann.[1]

Unsichere Rechtslage vor Einführung der Neuregelung: Vor der Einführung des Art. 36a MwStSystRL waren für die Ortsbestimmung von Lieferungen von Gegenständen primär Art. 14 MwStSystRL, das nationale Zivilrecht (vgl. § 269 Abs. 1 BGB), sowie Art. 31 MwStSystRL (Abholfall), Art. 32 MwStSystRL (nationale Lieferung) und Art. 33 MwStSystRL (grenzüberschreitende Lieferung) maßgeblich. Eine klare unionsrechtliche Regelung zum Reihengeschäft existierte zuvor nicht.[2] Der Versuch, die spezielle Konstellation des Reihengeschäfts über die allgemeinen Vorschriften zu lösen, scheitert in der Praxis. Ein Fall des Art. 31 MwStSystRL liegt nicht vor, da der Gegenstand im Reihengeschäft sehr wohl "versandt oder befördert" wird. Auch die Formulierung des Art. 32 MwStSystRL zielt darauf ab, dass ein Gegenstand unmittelbar "vom Lieferer, vom Erwerber oder von einer dritten Person" vom Lieferer an den Erwerber "versandt oder befördert" wird. Dies führte in der Vergangenheit zu Rechtsunsicherheit sowie zu unterschiedlichen nationalen Regelungen.

[1] Quick Fixes 2020, 3.6.4.
[2] Kußmaul/Naumann/Granat, UStB 2021, 52.

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