Die Gesellschafter können aber auch innerhalb der Satzung Stimmbindungen festlegen.

Hierzu hat das BSG bislang nicht entschieden. Aufgrund der Ausführungen im vorstehenden Urteil sowie der wiederholten Betonung des Erfordernisses der satzungsmäßigen Festlegung von Regelungen ist davon auszugehen, dass eine statuarische Stimmbindung den Anforderungen des BSG grundsätzlich genügen würde.

Beachten Sie: Allerdings ist – wie im Fall der Gestaltung von Sperrminoritäten – darauf hinzuweisen, dass das BSG verlangt, dass dem Minderheitengesellschafter eine umfassende unternehmerische Entscheidungs- und Mitbestimmungsmöglichkeit eingeräumt wird, die sich auf die gesamte Unternehmenstätigkeit bezieht. Eine nur auf bestimmte Einzelfälle bezogene Stimmbindung wird dementsprechend nicht genügen.

Auch ist zu beachten, dass die satzungsmäßige Stimmbindung nicht grenzenlos möglich ist; sofern ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten vorliegt oder das Wohl der Gesellschaft gefährdet ist, wirkt auch die statuarische Stimmbindung nicht zwingend.

Beraterhinweis Im Gegensatz zur Stimmbindung sind Stimmrechtsübertragungen aufgrund des Abspaltungsverbotes grundsätzlich nicht zulässig[24].

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