Wenn der Übergang zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a Abs. 2 KStG i.V.m. §§ 25, 20 Abs. 2 S. 2 UmwStG zum Buchwert oder Zwischenwert erfolgt, ist auch die siebenjährige Sperrfrist nach § 22 Abs. 1 UmwStG zu beachten. Danach kommt es rückwirkend auf den Einbringungszeitpunkt zu einer Versteuerung der stillen Reserven, wenn die Anteile an der optierenden Gesellschaft innerhalb von sieben Jahren veräußert werden.
Beispiel 7
Die AB-GmbH & Co. KG (WJ = KJ) optiert mit Wirkung ab 1.1.01 nach § 1a KStG zur KSt. Die Gesellschafter A und B sind mit jeweils 50 % am Vermögen der KG beteiligt. Die gesamten stillen Reserven zum 31.12.00 betragen 1.400.000 EUR und das Eigenkapital von A und B beträgt jeweils 100.000 EUR (Kapitalkonten).
a) A veräußert seine Beteiligung an der AB-GmbH & Co. KG für einen Kaufpreis i.H.v. 1.000.000 EUR an X am 24.3.04.
b) A veräußert seine Beteiligung an der AB-GmbH & Co. KG für einen Kaufpreis i.H.v. 1.000.000 EUR an X am 24.3.08.
Lösung:
zu a): Die Veräußerung führt für A zu einem Gewinn nach § 16 EStG i.V.m. § 22 Abs. 1 UmwStG rückwirkend zum 31.12.00 (Optionszeitpunkt) i.H.v. 400.000 EUR[24] und zu einem Gewinn nach § 17 EStG zum 24.3.04 i.H.v. 300.000 EUR[25]. Für B ergibt sich keine Auswirkung. Die optierende Gesellschaft kann den versteuerten Einbringungsgewinn (400.000 EUR) steuerneutral als Erhöhungsbetrag ansetzen (§ 23 Abs. 2 UmwStG).
zu b): Die Veräußerung führt für A nicht zu einem rückwirkenden Einbringungsgewinn, da die siebenjährige Sperrfrist zum 31.12.07 abgelaufen ist. A versteuert einen Gewinn nach § 17 EStG zum 24.3.08 i.H.v. 540.000 EUR[26].
Zurechnungsnachweise: Während der siebenjährigen Frist sind jährlich jeweils bis zum 31. Mai Zurechnungsnachweise durch die Gesellschafter (als fiktive Einbringende) einzureichen (§ 22 Abs. 3 UmwStG).
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