Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens gilt gem. § 108 Abs. 1 S. 1 InsO, dass die bestehenden Arbeitsverhältnisse mit Wirkung für die Insolvenzmasse fortbestehen.

Kündigungsrecht: Gemäß § 113 S. 1 InsO ist der Insolvenzverwalter ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Kündigung von Arbeitsverhältnissen ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung berechtigt. Es gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten (§ 113 S. 2 InsO).[26]

Keine Kündigung = Fortbestehen der arbeitsvertraglichen Pflichten: Werden Arbeitsverhältnisse nicht gekündigt, bestehen die arbeitsvertraglichen Pflichten somit im Insolvenzverfahren fort. Erfüllt der Arbeitgeber seine Zahlungsverpflichtungen nicht, kann es sich bei den Lohnforderungen der Arbeitnehmer

handeln.

Eine Insolvenzforderung liegt vor, wenn der Anspruch auf Zahlung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens i.S.d. § 38 InsO begründet war. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Zahlungsansprüche führen grundsätzlich zu Masseverbindlichkeiten gem. § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Eine Ausnahme besteht für den Fall, dass ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis Arbeitsverhältnisse fortführt. In diesem Fall fingiert § 55 Abs. 2 InsO das Vorliegen von Masseverbindlichkeiten auch für solche Ansprüche, die schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wurden. Soweit auf rückständige Löhne aus den letzten drei Monaten vor Insolvenzeröffnung Insolvenzgeld gem. §§ 165 ff. SGB III gezahlt wurde, gehen die Ansprüche insoweit kraft Gesetzes auf die Bundesagentur für Arbeit über. Diese Ansprüche sind als Insolvenzforderungen zu betrachten; hier greift die Fiktion des § 55 Abs. 2 InsO gem. § 55 Abs. 3 InsO nicht.

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