Zum Anwendungsbereich der Ablaufhemmung gem. § 171 Abs. 14 AO | Eine im Vorgriff auf eine erwartete geänderte Steuerfestsetzung für die Streitjahre erbrachte Zahlung begründet einen die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 14 AO auslösenden Erstattungsanspruch, wenn es an einem formalen Rechtsgrund für die Zahlung fehlt. | AO-StB 2021, 15 |
Beginn der Verjährungsfrist des Vorenthaltens oder Veruntreuens von Arbeitsentgelt | Die Verjährung jeder Tat des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gem. § 266a Abs. 1 StGB beginnt mit dem Verstreichen des Fälligkeitszeitpunktes für jeden Beitragsmonat nach § 23 Abs. 1 SGB/IV. | AO-StB 2021, 114 |
Anforderungen an einen Antrag i.S.d. § 171 Abs. 3 AO | Wird nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Nachtragsverteilung angeordnet, ist die Unterbrechung eines vom früheren Insolvenzverwalter eingeleiteten FG-Verfahrens beendet und kann von diesem weiter betrieben werden. Der Antrag gem. § 171 Abs. 3 AO hemmt den Ablauf der Festsetzungsfrist nur dann, wenn sich das Begehren seinem sachlichen Gehalt nach in groben Zügen bereits aus dem Antrag selbst ergibt. |
AO-StB 2021, 155 |
Festsetzungsverjährung im dreistufigen Grundsteuer-Verfahren |
Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 14 AO kann durch jeden mit dem Steueranspruch zusammenhängenden Erstattungsanspruch ausgelöst werden. Der Erstattungsanspruch muss vor Ablauf der Festsetzungsfrist entstanden sein. § 171 Abs. 14 AO ist für die Frage, ob ein Erstattungsanspruch besteht, im Sinne der formellen Rechtsgrundtheorie auszulegen. |
AO-StB 2021, 182 |
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