Einreichung einer Steuererklärung unmittelbar vor Ablauf der Festsetzungsfrist Der BFH hatte darüber zu entscheiden, ob das Einreichen einer Steuererklärung unmittelbar vor Ablauf der Festsetzungsfrist dazu führt, dass diese gewahrt ist. Dabei geht der BFH der Frage der Festsetzungsverjährung im Fall der Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG sowie der Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 AO nach. AO-StB 2022, 11
Kindergeld: Unionsrechtliche Familienbetrachtung im Verfahrensrecht Ein Kindergeldantrag, der von einem im Inland lebenden, jedoch nur nachrangig berechtigten Elternteil gestellt worden ist, hemmt den Ablauf der Festsetzungsfrist und verhindert den Eintritt der Festsetzungsverjährung zugunsten des anderen, im EU-Ausland lebenden Elternteils, der vorrangig anspruchsberechtigt ist, aber zunächst keinen eigenen Kindergeldantrag gestellt hat. AO-StB 2022, 39
Keine Ablaufhemmung beim Bauleistenden in sog. Bauträgerfällen Die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 14 AO setzt voraus, dass der Erstattungsanspruch vor Ablauf der Festsetzungsfrist entstanden ist. In den sog. Bauträgerfällen führt ein Erstattungsanspruch des Leistungsempfängers (Bauträger) nicht zu einer Ablaufhemmung für die Steuerfestsetzung beim Bauleistenden, wenn im Zeitpunkt der Festsetzung des Erstattungsanspruchs bereits Festsetzungsverjährung beim Bauleistenden eingetreten ist. AO-StB 2022, 41
BZSt-Online-Anfrage unterbricht Zahlungsverjährung Der BFH hat entschieden, dass die für die Verjährungsunterbrechung gem. § 231 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 AO erforderliche Außenwirkung auch bei einer BZSt-Online-Anfrage des FA durch Direktzugriff auf die IdNr.-Datenbank gegeben ist. Unerheblich ist es für die Unterbrechungswirkung, ob die entsprechende Maßnahme von der örtlich zuständigen Finanzbehörde vorgenommen wurde. AO-StB 2022, 148
Abgabe der ESt-Erklärung beim unzuständigen FA Wird die ESt-Erklärung bei einem unzuständigen FA eingereicht, endet die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO grundsätzlich erst mit Eingang der Erklärung beim zuständigen FA. Hat das unzuständige FA seine Fürsorgepflicht verletzt, indem es die Erklärung trotz Kenntnis der eigenen Unzuständigkeit und der Kenntnis des zuständigen FA lediglich zu den Akten nimmt, kann ausnahmsweise auch die Abgabe der Erklärung beim unzuständigen FA zur Beendigung der Anlaufhemmung führen. In diesem Fall ist der Steuerpflichtige im Rahmen des rechtlich Zulässigen so zu stellen, als wäre der Verstoß nicht passiert. AO-StB 2022, 210
Lauf der Festsetzungsfrist bei Erbeinsetzung Wird durch gerichtliche Entscheidung die Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung festgestellt, hat spätestens mit diesem Zeitpunkt der darin ausgewiesene Erbe sichere Kenntnis von seiner Einsetzung als Erbe. Ob die Gerichtsentscheidung mit Rechtsmitteln anfechtbar ist oder tatsächlich angefochten wird, ist für die Kenntnis i.S.d. § 170 Abs. 5 Nr. 1 AO unerheblich. AO-StB 2022, 244
Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 7 AO bei Hinterziehung von Erblasser und Erben Der BFH hat entschieden, dass im Fall der Hinterziehung derselben Steuer durch Erblasser sowie Erben, wobei Letztere ihrer Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 1 AO nicht nachkommen und somit sich gem. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO strafbar machen, sich zwar die aufgrund der Hinterziehung durch den Erben auf zehn Jahre verlängerte Festsetzungsfrist (§ 169 Abs. 2 S. 2 AO) nicht nochmals verlängert; vielmehr treten die Erben als Gesamtrechtsnachfolger in diese Frist ein. Jedoch ist der Ablauf dieser Frist so lange nach § 171 Abs. 7 AO gehemmt, wie die Erben wegen ihrer eigenen Steuerhinterziehung verfolgt werden können. AO-StB 2022, 375

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