Haften bedeutet im Steuerrecht Einstehen für eine fremde Schuld, d.h. derjenige, der im Haftungswege in Anspruch genommen wird, ist i.d.R. nicht der Steuerschuldner. Die Finanzverwaltung ist gehalten, die Haftungsinanspruchnahme immer dann zu prüfen, wenn Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber dem Steuerschuldner erfolglos geblieben sind.

Die Haftung kann nach steuerlichen wie zivilrechtlichen gesetzlichen Regelungen in Betracht kommen (§ 191 Abs. 1 S. 1 AO). Eine Sonderregelung enthält § 192 AO hinsichtlich der vertraglichen Haftung. Die Haftungsinanspruchnahme erfolgt durch Haftungsbescheid.

Steuerrechtliche Haftungsvorschriften enthalten die §§ 69 ff. AO, wobei insb. die Haftung der Vertreter (§ 69 AO) sowie die Haftung des Steuerhinterziehers/Steuerhehlers (§ 71 AO) sowohl besonders praxisrelevant als auch besonders streitanfällig sind. Der nachfolgende Überblick informiert über den derzeitigen aktuellen Stand der Rechtsprechung.

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