Fünf Bundesländer haben von der sog. Länderöffnungsklausel in Art. 72 Abs. 3 Satz 1 GG Gebrauch gemacht und eigene Bewertungsverfahren für die Grundsteuer geschaffen. Auch die Verfassungsmäßigkeit der jeweiligen Länderregelungen wird in der Literatur teilweise kritisch betrachtet. Die Länder müssen die Verfassungsmäßigkeit der gewählten Modelle selbst verantworten.

Zwischenzeitlich sind beim FG Baden-Württemberg Klagen gegen den Grundsteuerwertbescheid auf Basis des baden-württembergischen Bodenwertmodells anhängig. Diese Klagen haben die Az.: 8 K 2368/22, 8 K 1582/23, 2 K 1606/23 und 2 K 1862/23.

Das FG Nürnberg hat bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des Bayerischen Grundsteuergesetzes v. 10.12.2021, das ein reines Flächenmodell vorsieht (FG Nürnberg v. 8.8.2023 – 8 V 300/23, ErbStB 2023, 282 [Rothenberger]). Insbesondere sei eine Verletzung von Art. 123 Abs. 1 BV (Leistungsfähigkeitsprinzip) nicht offenkundig. Entscheidungen zur Hauptsache stehen noch aus.

Beraterhinweis Anhängige Verfahren gegen die Regelungen in Hamburg, Hessen und Niedersachsen waren zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses noch nicht öffentlich bekannt.

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