1. Tenor der Entscheidung

Als erstes FG hat sich das Sächsische FG in der Hauptsache mit der Verfassungsmäßigkeit der neuen Grundsteuerwertermittlung befasst (Sächs. FG v. 24.10.2023 – 2 K 574/23, ErbStB 2024, 7 [Halaczinsky]). Die Bewertung eines im Freistaat Sachsen belegenen und mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks i.S.v. §§ 248, 249 Abs. 1 Nr. 1 BewG im Ertragswertverfahren gem. §§ 252 bis 257 BewG begegnet nach Auffassung des Sächsische FG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Eine über die im BewG vorgesehen Bewertungsvorgaben hinausgehende weitere Differenzierung nach konkreten Ausstattungsmerkmalen würde die vom Gesetzgeber beabsichtigte Typisierung und Vereinfachung des Verfahrens erheblich erschweren. Die Ermittlung der Nettokaltmieten beruhe auf einer breiten und aktuellen Datengrundlage, die nicht zu beanstanden sei.

2. Ermittlung des Bodenwerts

Der Gesetzgeber habe sich hinsichtlich des Bodenwerts von der Rspr. des BFH zu Gutachterausschüssen (zuletzt: Urteil des BFH v. 24.8.2022 – II R 14/20, ErbStB 2023, 29 [Marquardt] m.w.N.) leiten lassen. Der BFH sehe in der Heranziehung von Bodenrichtwerten eine unbedenkliche typisierende Bewertungsmethode, die der Vereinfachung der Grundsteuerwertermittlung dient (BT-Drucks. 19/11085, 109, ebenso BFH v. 12.1.2021 – II B 61/19, ErbStB 2021, 137 [Knittel] m.w.N.). Die Ermittlung von Bodenrichtwerten werde explizit einer außerhalb der Finanzverwaltung stehenden Stelle, den Gutachterausschüssen, aufgegeben, da diesen auf Grund ihrer besonderen Sach- und Fachkenntnis und ihrer größeren Ortsnähe sowie der von Beurteilungs- und Ermessenserwägungen abhängigen Wertfindung eine vorgreifliche Kompetenz bei der Feststellung von Bodenrichtwerten zukomme.

3. Umrechnungskoeffizient für die Grundstücksgröße

Die Regelung zu dem Umrechnungskoeffizienten für die Grundstücksgröße in § 257 Abs. 1 Satz 1 BewG i.V.m. Anlage 36 beruhe auf der Erwägung des Gesetzgebers, dass die Anpassungsmodalitäten dem Umstand Rechnung tragen, dass der Bodenwert bei kleiner werdenden Grundstücken ab einer Grundstücksgröße von ca. 500 qm regelmäßig überproportional ansteige. Mit der pauschalierenden Vorgabe der Umrechnungskoeffizienten in der Anlage 36 zum BewG werde der Verwaltungs- und Bürokratieaufwand geringgehalten. Hierbei sei der Gesetzgeber innerhalb seines Gestaltungsspielraums geblieben.

Beraterhinweis Die Umrechnungskoeffizienten nach Anlage 36 führen in der Praxis mitunter zu nicht folgerichtigen Ergebnissen. Die der Anlage 36 zugrunde liegende Vorgehensweise verkennt, dass sich die Gutachterausschüsse in der Wahl der Größe des Bodenrichtwertgrundstücks an den örtlichen Gegebenheiten orientieren. Die Bodenrichtwerte werden folglich für deutlich größere oder kleinere Grundstücke als die der Anlage 36 zugrunde gelegten 500 qm festgestellt, so dass es wegen der Grundstücksgröße in diesen Fällen mitunter keiner Anpassung bedarf (vgl. ausführlich Grootens in Grootens, GrStG/BewG, 2. Aufl. 2022, § 257 BewG Rz. 53 ff.)

4. Zusammensetzung des Gutachterausschusses

Bewertungen des Gutachterausschusses sind nach Auffassung des Sächsische FG nicht deswegen angreifbar, weil sich aus der Institution des Ausschusses und den gesetzlichen Vorgaben für seine Zusammensetzung ergibt, dass Mitarbeiter der FA mitwirken (vgl. BFH v. 13.8.1996 – IX B 71/96).

Beraterhinweis Das FG Rheinland-Pfalz vertritt in dieser Frage eine gegenteilige Auffassung und kritisiert die Beteiligung der Finanzverwaltung am Zustandekommen der Bodenrichtwerte (vgl. die Ausführungen unter II. 2. c)).

5. Besonderheit SächsGrStMG

Es ist nach Auffassung des Sächsischen FG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Freistaat Sachsen in Ziff. 2 des Sächsischen Grundsteuermesszahlengesetzes (SächsGrStMG) abweichend von § 15 Abs. 1 Nr. 2 lit. a GrStG für die Steuermesszahl geregelt hat, dass bei Einfamilienhäusern (§ 249 Abs. 1 Nr. 1 BewG) statt 0,31 Promille ein Wert von 0,36 Promille anzuwenden ist. Zur Begründung wird auf die Gesetzesbegründung verwiesen (LT-Drucks. 7/4095, 9 ff.).

Der Steuergesetzgeber sei grundsätzlich nicht gehindert, außerfiskalische Förderungs- und Lenkungsziele aus Gründen des Gemeinwohls zu verfolgen. Er dürfe nicht nur durch Ge- und Verbote, sondern ebenso durch mittelbare Verhaltenssteuerung auf Wirtschaft und Gesellschaft gestaltend Einfluss nehmen. Der Bürger werde dann nicht rechtsverbindlich zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet, erhält aber durch Sonderbelastung eines unerwünschten Verhaltens oder durch steuerliche Verschonung eines erwünschten Verhaltens ein finanzwirtschaftliches Motiv, sich für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen zu entscheiden.

Nur dann jedoch, wenn solche Förderungs- und Lenkungsziele von erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidungen getragen werden, seien sie auch geeignet, rechtfertigende Gründe für steuerliche Belastungen oder Entlastungen zu liefern. Weiterhin müsse der Förderungs- und Lenkungszweck gleichheitsgerecht ausgestaltet sein und auch Vergünstigungstatbestände müssten jedenfalls ein Mindestmaß an zweckgerechter Ausgestaltung aufweisen (BVerfG v. 9.12.2008 – 2 BvL 1/07 et.al., ziti. nach juris, m.w.N.).

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