Im Vergleich zum Urteil des Sächsischen FG hat sich das FG Rheinland-Pfalz im Hinblick auf die relations- und realitätsgerechte Bewertung deutlich eingehender mit der Systematik der Bewertungsverfahren und der Wirkungsweise der Typisierungen beschäftigt. Die Diskussion in der Literatur wurde aber dennoch verkürzt dargestellt, was sicherlich auch dem Umstand einer Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz geschuldet ist.

Die Auffassung des FG Rheinland-Pfalz zur Unabhängigkeit der Gutachterausschüsse und der Ermittlung von Bodenrichtwerten überrascht, da sie der st. Rspr. des BFH widerspricht. Zudem lässt das FG außer Acht, dass der Bodenrichtwert als lagetypischer Wert eines Bodenrichtwertgrundstücks mit bestimmten beschriebenen Eigenschaften eben keinen Bodenwert für jedes Grundstück innerhalb der Bodenrichtwertzone darstellt. Vielmehr sind nach § 15 Abs. 1 ImmoWertV die Bodenrichtwertzonen so abzugrenzen, dass lagebedingte Wertunterschiede zwischen den Grundstücken, für die der Bodenrichtwert gelten soll, und dem Bodenrichtwertgrundstück grundsätzlich nicht mehr als 30 % betragen. Wertunterschiede, die sich aus nicht mit dem Bodenrichtwertgrundstück übereinstimmenden Grundstücksmerkmalen einzelner Grundstücke ergeben, sind bei der Abgrenzung nicht zu berücksichtigen. Folglich wäre statt der in der Entscheidung geführten Diskussion des Zustandekommens von Bodenrichtwerten eine Diskussion zielführender gewesen, ob die Anwendung von nicht an die individuellen Merkmale des zu bewertenden Grundstücks angepassten Bodenrichtwerten für die Ermittlung des Bodenwerts im Grundsteuerwertverfahren noch vom Typisierungsrahmen des Gesetzgebers gedeckt ist.

Beraterhinweis Die Beschwerde gegen die Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz wurde gem. § 128 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung sowie i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rspr. (aufgrund der Abweichung von dem Urteil des Sächsischen FG v. 24.10.2023 – 2 K 574/23, ErbStB 2024, 7 [Halaczinsky]) zugelassen. Die Beschwerde wurde zwischenzeitlich eingelegt (Az. d. BFH: II B 78/23 [AdV]). Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses dieser Ausgabe lag die Entscheidung des BFH in dieser Frage noch nicht vor.

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