Das FG Rheinland-Pfalz ist in zwei AdV-Verfahren zu einem anderen Ergebnis als das Sächsische FG gelangt (FG Rh.-Pf. v. 23.11.2023 – 4 V 1295/23 und – 4 V 1429/23, ErbStB 2024, 5 [Günther]). Es bestünden ernstliche Zweifel daran, dass die neuen Bewertungsvorschriften der §§ 218 ff. BewG zu einer aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten realitäts- und relationsgerechten Grundstücksbewertung führen. Die große Zahl gesetzlicher Typisierungen und Pauschalierungen in den §§ 243 ff. BewG und eine nahezu vollständige Vernachlässigung aller individuellen Umstände der konkret bewerteten Grundstücke führten zu gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Wertverzerrungen für den gesamten Kernbereich der Grundsteuerwertermittlung. Aus den Regelungen des GrStG sowie der §§ 218 ff. BewG sei der Belastungsgrund der Grundsteuer nach dem Grundsteuer-Reformgesetz zudem nicht eindeutig erkennbar. Darüber hinaus machte das FG Rheinland-Pfalz zahlreiche Bedenken im Bereich der Ermittlung der Bodenrichtwerte, der Zusammensetzung der Gutachterausschüsse geltend und eröffnete den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes.

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