Als erstes FG hat sich das Sächsische FG in der Hauptsache mit der Verfassungsmäßigkeit der neuen Grundsteuerwertermittlung befasst (Sächs. FG v. 24.10.2023 – 2 K 574/23, ErbStB 2024, 7 [Halaczinsky]). Die Bewertung eines im Freistaat Sachsen belegenen und mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks i.S.v. §§ 248, 249 Abs. 1 Nr. 1 BewG im Ertragswertverfahren gem. §§ 252 bis 257 BewG begegnet nach Auffassung des Sächsische FG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Eine über die im BewG vorgesehen Bewertungsvorgaben hinausgehende weitere Differenzierung nach konkreten Ausstattungsmerkmalen würde die vom Gesetzgeber beabsichtigte Typisierung und Vereinfachung des Verfahrens erheblich erschweren. Die Ermittlung der Nettokaltmieten beruhe auf einer breiten und aktuellen Datengrundlage, die nicht zu beanstanden sei.

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