Die Haftung nach § 69 AO wird durch Haftungsbescheid gem. § 191 AO geltend gemacht. Vom Haftungsbescheid ist die Zahlungsaufforderung nach § 219 AO zu unterscheiden. Diese bildet einen eigenständigen Verwaltungsakt. Gleichzeitig wird dem § 219 AO das Prinzip der Subsidiarität entnommen (vgl. Punkt 7), welches m.E. wenn nicht als eigenständiges Kriterium, so im Zuge der Ermessensausübung zu prüfen ist (Halaczinsky, Die Haftung im Steuerrecht, 4. Aufl. 2013, R. 21 wobei es als reines Ermessenskriterium auch im Hinblick auf § 69 AO von Relevanz sein soll).

§ 191 Abs. 3 AO regelt die Festsetzungsverjährung, also den Zeitraum, der der Finanzbehörde für den Erlass eines Haftungsbescheides zur Verfügung steht. Dabei beträgt bei der Haftung nach § 69 AO dieser Zeitraum vier Jahre beginnend mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Pflichtverletzung begangen wurde (Rüsken in Klein, AO, 16. Aufl. 2022, § 191 Rz. 142).

Die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid läuft aber gem. § 191 Abs. 3 S. 4 AO nicht vor derjenigen der Steuer, für die gehaftet wird ab. Zudem ist die zweijährige Ablaufhemmung des § 171 Abs. 10 AO zu beachten (BFH v. 15.11.2022 – VII R 23/19, BB 2023, 661). Auch greifen die sonstigen Vorschriften der Ablaufhemmung für Steuerbescheide entsprechend (FG Münster v. 24.1.2023 – 7 V 2136/22, BB 2023, 611 = AO-StB 2023, 98 (Gehm)).

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