Der EuGH behandelte eine britische Tochtergesellschaft einer dänischen Reederei, die für diese Reiseleistungen in Großbritannien als Vermittlerin verkaufte, als feste Niederlassung der dänischen Reederei, woraus sich eine volle Besteuerung der Reiseleistungen in Großbritannien ergab.[43] Zur Begründung führte er aus, die Tochtergesellschaft sei eine "bloße Hilfsperson" gewesen, was sich aus "verschiedenen Vertragspflichten, die dieser von ihrer Muttergesellschaft auferlegt wurden" und daraus, dass "die DFDS das gesamte Gesellschaftskapital ihrer Tochtergesellschaft hält" ergebe.[44] Auf die Entscheidung wurde bereits eingegangen.

[43] Vgl. EuGH, Urt. v. 20.2.1997 – C-260/95 – "DFDS", Slg. 1997, I-1005 = UR 1997, 179.
[44] Vgl. Rz. 26 des Urteils "DFDS".

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