Hier ist in erster Linie die Entscheidung "Welmory"[40] zu nennen. In diesem polnischen Vorabentscheidungsersuchen ging es um eine denkbare feste Niederlassung durch Dienstleistungen für den Betrieb und die Pflege einer Internet-Auktionsseite sowie die Ausgabe und Vermarktung sog. "Bids", wobei die beiden betroffenen Gesellschaften trotz später gleicher Bezeichnung im Streitzeitraum noch nicht gesellschaftsrechtlich verbunden waren. Die Entscheidung ist nahezu nutzlos, da der EuGH es nur für möglich hält, dass entsprechende Dienstleistungen eine feste Niederlassung begründen könnten, die entsprechende finale Würdigung aber laut Leitsatz dem vorlegenden Gericht überträgt.

[40] Vgl. EuGH, Urt. v. 16.10.2014 – C-605/12 – "Welmory", UR 2014, 937 = MwStR 2014, 828.

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