Zur Steuerpflicht von Zinsen aus nicht fremdüblichem Darlehensvertrag zwischen nahen Angehörigen

1. Gibt ein Vater seinem ggü. Dritten nicht kreditwürdigen Sohn ein unbesichertes Darlehen, das dieser für eine Einlage in seine notleidende GmbH benötigt und refinanziert der Vater das Darlehen durch einen in Laufzeit und Zinshöhe entspr. Bankkredit, so fehlt dieser Gestaltung die Fremdüblichkeit jedenfalls dann, wenn die Zinsen des Bankdarlehens direkt von der GmbH an die refinanzierende Bank gezahlt werden.

2. Aufgrund der identischen Zinshöhe beider Darlehen fehlt es außerdem an der Einkünfte- bzw. Überschusserzielungsabsicht des Darlehensgebers.

FG Münster v. 24.8.2022 – 7 K 1646/20 E (rkr.)
ErbStB 2023, 9
Besteuerung der Veräußerung von Kryptowährungen als private Veräußerungsgeschäfte

1. Zu den Wirtschaftsgütern, die Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sein können, gehören auch virtuelle Währungen in Form von sog. Currency Token. Diese werden i.S.v. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG angeschafft, wenn sie im Tausch gegen Euro, gegen eine Fremdwährung oder gegen andere virtuelle Währungen erworben werden; sie werden i.S.d. Vorschrift veräußert, wenn sie in Euro oder gegen eine Fremdwährung zurück- ErbStB 2023, 100 getauscht oder in andere Currency Token umgetauscht werden.

2. Bei der Erfassung und Besteuerung von Veräußerungsgeschäften mit Currency Token lag im Jahr 2017 kein normatives Vollzugsdefizit vor.

BFH v. 14.2.2023 – IX R 3/22
ErbStB 2023, 99
Kein Erfordernis der Fremdverwaltung für Fondsprivileg i.S.d. InvStG a.F.

1. Das InvStG a.F. setzt für seine Anwendung seinem Wortlaut nach keine Einhaltung des sog. Fremdverwaltergrundsatzes voraus.

2. Zudem schließen weder eine teleologische Reduktion noch eine systematische Auslegung von Vorschriften des InVStG unmittelbare Investmententscheidungen des Fondsinhabers für die Anwendung des sog. Fondsprivileges aus.

FG Köln v. 24.8.2022 – 12 K 1540/19 (Rev. VIII R 18/22)
ErbStB 2023, 141
Privates Veräußerungsgeschäft nach trennungsbedingtem Auszug eines Ehepartners

Eine (willentliche) Veräußerung i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG kann auch dann vorliegen, wenn der Ehegatte seinen Miteigentumsanteil an dem im Miteigentum beider Ehepartner stehenden Einfamilienhaus vor dem Hintergrund der drohenden Zwangsvollstreckung i.R. einer Scheidungsfolgenvereinbarung (entgeltlich) auf seinen geschiedenen Ehepartner innerhalb der Haltefrist überträgt.

BFH v. 14.2.2023 – IX R 11/21
ErbStB 2023, 166
Ausgleichsfähigkeit von gewerblich anerkannten Verlusten im sog. Goldfinger-Modell

Im Rahmen eines sog. Goldfinger-Modells über eine in Großbritannien ansässige General Partnership können rechtskräftig als gewerblich anerkannte Verluste nicht nachträglich über § 15a Abs. 5 Nr. 3 EStG als lediglich verrechnungsfähig behandelt werden.

FG Münster v. 24.2.2023 – 4 K 1274/19 F (Rev. I R 21/23)
ErbStB 2023, 172
Übergangsrecht zur Einführung der Veräußerungsgewinnbesteuerung für Finanzinnovationen für VZ ab 2009 verfassungskonform

Die für VZ ab 2009 geltende Besteuerung bestimmter Finanzinnovationen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG i.V.m. § 52 Abs. 28 Satz 16 Teilsatz 3 EStG ist verfassungsgemäß.

BFH v. 13.12.2022 – VIII R 23/20
ErbStB 2023, 253
Kapitalertrag durch Nutzungsersatz nach Rückabwicklung eines widerrufenen Darlehensvertrags

Ein nach Widerruf eines Darlehensvertrags als Ersatz für Nutzungsvorteile der Bank vereinbarter Nutzungsersatz zugunsten des Darlehensnehmers ist insgesamt nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerbar.

Hess. FG v. 9.11.2022 – 9 K 562/20 (Rev. VIII R 20/22)
ErbStB 2023, 259

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