Entscheidungsstichwort (Thema)

Verlustausgleich von im Rahmen eines sog. Goldfinger-Modells über eine in Großbritannien ansässige General Partnership anerkannten Verlusten. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: I R 21/23)

 

Leitsatz (redaktionell)

Im Rahmen eines sog. Goldfinger-Modells über eine in Großbritannien ansässige General Partnership rechtskräftig als gewerblich anerkannte Verluste können nachträglich über § 15a Abs. 5 EStG nicht als nicht ausgleichsfähig behandelt werden.

 

Normenkette

EStG § 15a Abs. 5

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Verrechenbarkeit von Verlusten. Zwischen den Beteiligten bestehen divergierende Auffassungen zu der Frage, ob die Haftung der Kläger im Rahmen der G. GP der eines Kommanditisten vergleichbar war (§ 15a Abs. 5 Nr. 3, 2. Fallgruppe, 2. Alternative des Einkommensteuergesetzes [EStG]).

Mit privatschriftlichem Gesellschaftsvertrag (Partnership Agreement) vom xx.yy.2007 gründeten die Kläger nach englischem Recht eine Personengesellschaft in Form einer General Partnership mit dem Namen G. GP und Sitz in M-City, Großbritannien. Laut diesem Vertrag sollte Geschäftstätigkeit und Geschäftszweck der G. GP der Kauf, der Verkauf, der Handel oder anderweitige Geschäfte mit Edelmetallen und/oder am Sekundärmarkt im Namen und auf Rechnung der G. GP gehandelten UK- und US-Kapitalversicherungspolicen sein; dieser Geschäftszweck sollte den Kauf und den Verkauf von Optionen oder sonstigen Derivaten zum Zwecke der Verringerung von Verlustrisiken bzw. Hebung von Renditechancen umfassen. Die G. GP sollte mit Banken Kreditverträge schließen und Edelmetalle und/oder am Sekundärmarkt gehandelte UK- und US-Kapitalversicherungspolicen oder Derivate unter Einsatz von Fremdkapital erwerben können. Außerdem sollte die G. GP Handels- und Beratungsdienstleistungen gegenüber Dritten erbringen und – soweit nach geltendem Recht erlaubt – im Namen und auf Rechnung von Dritten Edelmetalle und/oder am Sekundärmarkt gehandelte UK- und US-Kapitalversicherungspolicen kaufen, verkaufen, mit diesen handeln oder anderweitige Geschäfte machen können. Schließlich sollte die G. GP jegliche sonstige Geschäftstätigkeit ausüben und Maßnahmen treffen können, die direkt oder indirekt dem Gesellschaftszweck dienen. Nach Anlage 1 zum Gesellschaftsvertrag erbrachte der Kläger eine Kapitaleinlage i. H. v. (Kapitaleinlage A) € (80 %) und die Klägerin eine Kapitaleinlage i. H. v. (Kapitaleinlage B) € (20 %). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag vom xx.yy.2007 und xx.yy.2008 verwiesen (Vertragsakte des Beklagten).

Im Dezember 2007 mietete der Kläger als geschäftsführender Gesellschafter der G. GP ein Büro in M-City an. Ab März 2008 mietete die G. GP in M-City eine Wohnung an, die sodann als Büro diente.

Zur Finanzierung ihrer Handelstätigkeit nahm die G. GP mit Darlehensvertrag vom xx.12.2007 bei der B. Bank Limited (B. Bank) einen Kontokorrentkredit i. H. v. (Kontokorrenkredit A) € auf. Mit dem von den Klägern bereitgestellten Eigenkapital und den Mitteln aus dem Kontokorrentkredit der B. Bank erwarb die G. GP im Rahmen ihres Edelmetallhandels Goldbestände (x Feinunzen Gold für je 559,06 €; insgesamt: aabb €). Mit den von ihr erworbenen Goldbeständen wurden die Ansprüche der B. Bank aufgrund des Kontokorrentkredits besichert.

In Hinblick auf die in 2007 erworbenen Goldbestände schloss die G. GP in 2007 mit B. Bank zwei Optionsverträge (OTC Currency Option Transactions) mit den JPMIB-Transaktionsreferenznummern a und b ab, denen eine Rahmenvereinbarung (OTC Derivatives Master Agreement) mit der Account Relationship No. zzzz zugrunde lag. Nach diesen Optionsverträgen war B. Bank gegenüber der G. GP verpflichtet, auf ihr Verlangen eine bestimmte Menge an Gold (Put Currency; je 28.800 Feinunzen Gold) zu einem festgelegten Kaufpreis (je × €) und zu einem vordefinierten Ausübungszeitpunkt (Expiration Date and Time; 31.01.2008 und 31.03.2008) von der G. GP zu erwerben. Der Kaufpreis basierte dabei auf einem vorvereinbarten Ausübungspreis je Feinunze Gold (Strike Price; 559,06 € je Feinunze Gold). Für die Einräumung der Optionen zahlte die G. GP jeweils eine Gebühr (Premium) an die B. Bank. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Rahmenvereinbarung (Bl. 33 der Gerichtsakte) und die Optionsverträge (Bl. 38 f. und 43 f. der Gerichtsakte) verwiesen.

In 2008 und den darauffolgenden Jahren wurden mehrfach neue Handelsbestände an Gold eingekauft und wieder verkauft. Ab Mai 2008 schloss die G. GP keine im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Goldhandel stehenden (Verkaufs-)Optionsverträge mehr ab (bis dahin tätigte sie insgesamt 4 Goldankäufe). Ende 2008 ließ die G. GP ein Konto bei der K. Bank (UK) Limited eröffnen, über das sie neben dem bestehenden Konto bei der B. Bank Gold kaufte und verkaufte.

Über den Erwerb der Goldbestände hinaus übte die G. GP auch andere Handelsgeschäfte aus. In 2008 erwarb sie in Handelsabsicht gebrauchte Lebensversicherungspolicen von der Q. International Limited für …...

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