Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendbarkeit des InvStG auf einen ausländischen Spezial-Investmentfonds. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: VIII R 18/22)

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Investmentvermögen nach § 1 Satz 2 InvG a.F. sind Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage, die nach dem Grundsatz der Risikomischung in Vermögensgegenständen iSd. § 2 Abs. 4 InvStG a.F. angelegt sind.

2. Für die Anwendbarkeit des InvStG ist nicht Voraussetzung, dass das ausländische Investmentvermögen fremdverwaltet sein muss und der (einzige) Anleger keinen Einfluss auf die Anlageentscheidungen nehmen darf.

3. Im Anwendungsbereich des InvStG ist ein Rückgriff auf die Vorschrift des § 39 AO gesperrt, da durch das InvStG die Besteuerung der Anleger und die Zurechnung von Erträgen des Investmentvermögens spezialgesetzlich ausgestaltet ist.

 

Normenkette

InvG § 2 a.F., § 6 a.F.; InvStG § 1; InvG § 1 a.F.

 

Nachgehend

BFH (Aktenzeichen VIII R 18/22)

 

Tatbestand

Der Kläger ist hauptberuflich als Fondsmanager tätig und dabei mit der Auflegung, Führung und Verwaltung von Investmentfonds befasst. Er wurde im Streitjahr einzeln zur Einkommensteuer veranlagt und erzielte gewerbliche Beteiligungseinkünfte sowie Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und Kapitalvermögen.

Am …2007 wurde durch die A S.A. mit Sitz in Luxemburg der B Global Value Fonds als Spezialinvestmentfonds nach luxemburgischen Recht in der Rechtsform eines Fonds commun de placement (FCP) aufgelegt (ISIN: 1). Die A (Luxemburg) S.A. war vertraglich für die Verwaltung und Geschäftsleitung des Fonds verantwortlich. Fondsmanager war die C-Bank S.A., ebenfalls mit Sitz in Luxemburg, mit welcher ein Fondsmanagervertrag (vgl. wegen der weiteren Einzelheiten Bl. 47 ff. d. FG-Akte) abgeschlossen wurde. Die C-Bank S.A. war ferner Verwahrstelle, Register- und Transferstelle sowie Zentralverwaltungsstelle des Fonds. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Verkaufsprospekt (nebst Verwaltungsreglement) verwiesen (Bl. 145 ff. Steufa-Akte, Sachheft 1 Steuerunterlagen).

Der Fonds B wurde als ein rechtlich unselbstständiges Sondervermögen aus Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten, der als Alternativer Investmentfonds (AIF) für gemeinschaftliche Rechnung der Inhaber von Anteilen unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung verwaltet wird, konzipiert. Es handelt sich um einen sog. ausländischen Spezialfonds, der sich ausschließlich an institutionelle, professionelle und andere sachkundige Anleger im Sinne des Artikel 2 Abs. 1 des Luxemburger Gesetzes vom 13.02.2007 über spezialisierte Investmentfonds richtet und dessen Auflage auch als „Ein-Anleger-Fonds” möglich war (vgl. hierzu Erläuterungen zum Jahresbericht per 31.12.2014, Steufa-Akte Sachheft 2 Fondsunterlagen, Anlage 8 und Informationen der C-Bank, Steufa-Akte Sachheft 2 Fondsunterlagen, Anlage 1).

Der Kläger zeichnete am ….2007 … Anteile zu je 100,– € Anteilswert für insgesamt … € (vgl. wegen der Einzelheiten das „Angebot B Global Value”, Steufa-Akte Sachheft 2, Fondsunterlagen, Anlage 4).

Der Fonds B Global Value ist ein thesaurierender Fonds, der seit Auflage fast ausschließlich in andere Investmentfonds, die die B1 SICAV selbst auflegt und am Kapitalmarkt vertreibt, investiert (vgl. beispielhaft Vermögensaufstellung zum 31.12.2014, Steufa-Akte Sachheft 2 Fondsunterlagen, Anlage 8). Wenn der Kläger den Erwerb oder den Verkauf eines Vermögensgegenstands für den Fonds befürwortete, wurde ein Anlagevorschlagsformular ausgefüllt und an einen Mitarbeiter des Fondsmanagers gesendet (vgl. exemplarisch Bl. 56 d. FG-Akte, i.Ü. Steufa-Akte Sachheft 2 Fondsunterlagen, Anlage 9). In der Vergangenheit wurde von den Vorschlägen des Klägers nicht abgewichen. Einen schriftlichen Anlageberatungsvertrag zwischen der A S.A. und dem Kläger gab es nicht.

Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft D mit Sitz in Luxemburg erstellte die Abschlussprüfung des Fonds. Die Besteuerungsgrundlagen des Fonds wurden jährlich im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. Der Kläger erklärte im Rahmen seiner jährlichen Einkommensteuererklärungen die ihm zuzurechnenden ausschüttungsgleichen Erträge entsprechend der Veröffentlichungen im Bundesanzeiger.

Für das Streitjahr 2011 erklärte er aus dem Fonds B Global Value ausschüttungsgleiche Erträge in Höhe von insgesamt … € als Kapitalerträge ohne inländischen Steuerabzug. Der Beklagte veranlagte den Kläger für das Streitjahr unter dem 19.03.2013 zunächst erklärungsgemäß zur Einkommensteuer.

Nachdem im August 2015 publik geworden war, dass die Privilegierung Luxemburger Spezialfonds aufgrund von angeblichen Verstößen der Anleger gegen einen nach Auffassung der Finanzverwaltung bestehenden Fremdverwaltungsgrundsatz in den Fokus steuerstrafrechtlicher Ermittlungsbehörden geraten war, unterrichtete der Kläger den Beklagten mit Schreiben vom 28.08.2015 (Bl. 57 ff. FG-Akte) vorsorglich über das bestehende Investment und die Abwicklung der Transaktionen. Dabei gab er an, trotz des Fondsverwaltungsmandats der A S.A...

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