Steuerliche Privilegierung von "Millionärsfonds" zulässig

Das FG Köln entschied zur steuerlichen Privilegierung für luxemburgische Spezialfonds in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung des Investmentsteuergesetzes.

Beteiligung an ausländischen Spezialfonds

Vor dem FG Köln wurde folgender Sachverhalt verhandelt: Der Kläger hatte im Jahr 2007 eine Beteiligung an einem nach Luxemburger Recht aufgelegten thesaurierenden Investmentfonds (ausländischer Spezialfonds). Es handelte sich um einen spezialisierten Investmentfonds, der sich ausschließlich an institutionelle, professionelle und andere sachkundige Anleger im Sinne des Art. 2 Abs. 1 des Luxemburger Gesetzes vom 13.2.2007 richtete.

Möglich waren hier "Ein-Anleger-Fonds". So konnten auch Privatpersonen mit einer Mindesteinlage von 1,25 Mio. EUR alleinige Anleger sein (sog. "Millionärsfonds").

Steuerliche Folgen

Die Veräußerungsgewinne wurden steuerfrei behandelt nach den Regelungen im Investmentsteuergesetz. Da es sich um ausländische Erträge handelte, wurde auch keine deutsche Abgeltungssteuer erhoben.

Strittig war, ob der Kläger die investmentsteuerlichen Privilegierungen zurecht in Anspruch genommen hat. Das Finanzamt sah in dem vom Kläger gehaltenen Spezialfonds nicht alle Voraussetzungen des Fondsprivilegs nach dem Investmentsteuergesetz erfüllt. So lag nach Auffassung des Finanzamts ein Verstoß gegen den Grundsatz der Fremdverwaltung vor, weil die Verwaltung des Spezialfonds faktisch beim Kläger als Anleger verblieben sei. Daher erhöhte das Finanzamt die erklärten Kapitalerträge.

Doch das FG Köln entschied zugunsten des Klägers. Nach Ansicht des Gerichts ergebe sich der vom Finanzamt angeführte Grundsatz der Fremdverwaltung nicht aus dem Gesetz und könne auch nicht als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal im Wege der Auslegung angenommen werden. Das FG wies darauf hin, dass durch Auslegung keine rechtspolitischen Fehler korrigiert werden könnten und verwies dabei auf den Grundsatz der Gewaltenteilung.

Die Revision ist beim BFH unter Az. VIII R 18/22 anhängig.

FG Köln, Urteil v. 24.8.2022, 12 K 1540/19, veröffentlicht am 27.2.2023


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