Keine Besteuerung einer sog. "passiven Entstrickung" aufgrund der Änderung des DBA-Spanien zum 1.1.2013

Durch das Inkrafttreten des neuen DBA mit Spanien zum 1.1.2013 ist der Tatbestand des § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG nicht verwirklicht worden, so dass in Deutschland ansässige Steuerpflichtige, die Anteile an einer spanischen Immobilienkapitalgesellschaft im Betriebsvermögen gehalten haben, keiner Besteuerung einer sog. "passiven Entstrickung" unterliegen.

FG Münster v. 10.8.2022 – 13 K 559/19 G,F (Rev. I R 41/22)
ErbStB 2023, 10
Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht

1. Die erweiterte unbeschränkte Schenkungsteuerpflicht verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG.

2. Die Regelung bewirkt auch keinen Verstoß gegen die unionsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit.

BFH v. 12.10.2022 – II R 5/20
ErbStB 2023, 65
Beschränkte Erbschaftsteuerpflicht bei Erwerb durch Vermächtnis

Das Vermächtnis an einem inländischen Grundstück unterliegt nicht der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht.

BFH v. 23.11.2022 – II R 37/19
ErbStB 2023, 97
Anwendung von § 13c ErbStG 2009 auf Grundstücke im Drittland

Die Art. 63 bis 65 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die vorsieht, dass ein zum Privatvermögen gehörendes bebautes Grundstück, das zu Wohnzwecken vermietet wird, bei der Berechnung der Erbschaftsteuer mit seinem vollen gemeinen Wert angesetzt wird, wenn es in einem Drittland, das nicht Partei des Abkommens über den EWR v. 2.5.1992 ist, belegen ist, während es lediglich mit 90 % seines gemeinen Werts angesetzt wird, wenn es im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Staat, der Partei des Abkommens über den EWR ist, belegen ist.

EuGH v. 12.10.2023 – C-670/21
ErbStB 2023, 345
DBA-Schweden 1992 nach Fortfall der schwedischen Schenkungsteuer

Nach Abschaffung der Schenkungsteuer im Königreich Schweden zum 1.1.2005 kann Art. 4 Abs. 1 lit. b DBA-Schweden 1992 bei einer Doppelansässigkeit des Schenkers im Inland und in Schweden kein Besteuerungsrecht in Schweden begründen.

BFH v. 24.5.2023 – II R 27/20
ErbStB 2023, 346

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