Wird eine optierende PersGes. in eine KapGes. durch Formwechsel i.S.d. § 190 UmwG umgewandelt, ist zwar dem Wortlaut nach § 25 UmwStG erfüllt. Die optierende Gesellschaft als zivilrechtliche PersGes. vermittelt aber keine Mitunternehmeranteile, so dass der Tatbestand der Sacheinlage i.S.d. § 25 S. 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 UmwStG nicht gegeben ist.

"Homogener" Formwechsel: Es liegt ein "homogener" Formwechsel vor, bei der eine kstpfl. (fiktive) KapGes. i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG i.d.F. des KöMoG ihr Rechtskleid in eine andere dort aufgezählte KapGes. wechselt. Das Steuerrecht vollzieht in diesem Fall den identitätswahrenden Charakter der handelsrechtlichen Umwandlung nach (§ 1a Abs. 4 S. 7 KStG).

Beraterhinweis Auch wenn der Formwechsel innerhalb des Wirtschaftsjahrs erfolgt, ist für das Umwandlungsjahr eine einheitliche KSt festzusetzen. Diese bemisst sich nach dem im gesamten Jahr erzielten Einkommen des Steuersubjekts in alter und neuer Rechtsform.[8]

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