Keine Übernehmerin i.S.d. § 24 UmwStG: Die optierende Gesellschaft ist gesellschaftsrechtlich eine PersGes.; Einbringungsvorgänge in eine derartige Gesellschaft fallen zwar unter den Wortlaut des § 24 Abs. 1 UmwStG. Diese Einbringungsvorschrift ist allerdings nur auf solche PersGes. als Übernehmerin anzuwenden, an denen eine Mitunternehmerstellung eingeräumt werden kann. Dies ist bei der optierenden Gesellschaft mangels Anwendung von § 15 EStG gerade nicht der Fall (§ 1a Abs. 3 S. 1 und 3 KStG).
Steuervergünstigungen der §§ 20 und 21 UmwStG? Folglich stellt sich die Frage, ob im Fall der Einbringung von
- betrieblichen Sachgesamtheiten oder
- Anteilen an KapGes.
in eine optierende Gesellschaft die Steuervergünstigungen der §§ 20 und 21 UmwStG in Anspruch genommen werden können.
§ 1a KStG enthält hierzu keine Regelung. Das UmwStG ist hinsichtlich der Einbringungstatbestände und der sachlichen Anwendungsvorschrift in Bezug auf die Einführung der optierenden Gesellschaft nicht geändert worden; die Gesellschaft i.S.d. § 1a KStG wird dort also nicht genannt (anders als in § 17 Abs. 1 S. 3 EStG und § 2 Abs. 8 GewStG i.d.F. des KöMoG).
Bei der Prüfung, ob eine optierende Gesellschaft als Übernehmerin i.S.d. § 20 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 UmwStG infrage kommt, ist zu erörtern,
- ob es sich um eine "KapGes." handelt,
- die "Anteile" gewähren kann,
- bei denen es sich um "neue" Anteile handelt[10].
- Weiterhin muss die optierende Gesellschaft die persönlichen Anwendungsvoraussetzungen von § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UmwStG i.d.F. des KöMoG erfüllen. Dies ist bei einer im EWR-Gebiet ansässigen Gesellschaft i.S.d. § 1a KStG der Fall[11].
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