Steuerentstehung bei Teilleistungen: Mit BFH-Urt. v. 26.6.2019 – V R 8/19 (V R 51/16), BStBl. II 2022, 854 hat der BFH zunächst entschieden, Unternehmer könnten sich bei ratenweise vergüteten Vermittlungsleistungen auf eine unmittelbare Anwendung von Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL berufen. Diese Entscheidung ist aufgrund der neuesten Rechtsprechung des BFH in seinem Urteil vom 1.2.2022 (BFH-Urt. v. 1.2.2022 – V R 37/21 (V R 16/19), BStBl. II 2022, 860) insoweit überholt.

In diesem Urteil hat der BFH entschieden, die Steuerentstehung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG sei nicht auf bereits fällige Entgeltansprüche beschränkt. Eine Teilleistung i.S.v. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 3 UStG, bei der für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird, erfordere eine Leistung mit kontinuierlichem oder wiederkehrendem Charakter. Der nationale Begriff der Teilleistung in § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 3 UStG entspreche zumindest im Regelfall den Begrifflichkeiten des Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL, da es sich bei der wirtschaftlich teilbaren Leistung um eine Leistung mit einem "kontinuierlichen oder wiederkehrenden Charakter" handele. Eine Anwendung von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 3 UStG auf eine einmalige Leistung gegen bloße Ratenzahlung sei ausgeschlossen. Dadurch entfielen die Zweifel an einer zutreffenden Umsetzung von Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL durch den nationalen Teilleistungsbegriff, die zuvor aufgrund des EuGH-Urteils baumgarten sports & more vom 29.11.2018 – C-548/17 (Vorabentscheidung zum BFH-Urteil v. 26.6.2019 (a.a.O.)) entstanden seien.

Ferner hat der BFH in seinem o.g. Urteil vom 1.2.2022 entschieden, dass die Vereinbarung einer Ratenzahlung keine Uneinbringlichkeit i.S.v. § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG begründet.

Das BMF ergänzt insoweit seine Anweisungen im UStAE (BMF v. 14.12.2022 – III C 2 - S 7270/19/10001 :003, BStBl. I 2022, 1688).

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