BMF, 14.12.2022, III C 2 - S 7270/19/10001 :003
I. |
Mit Urteil vom 26. Juni 2019 – V R 8/19 (V R 51/16), BStBl 2022 II S. XXX, hat der Bundesfinanzhof (BFH) zunächst entschieden, Unternehmer könnten sich bei ratenweise vergüteten Vermittlungsleistungen auf eine unmittelbare Anwendung von Art. 64 Abs. 1 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) berufen. Diese Entscheidung ist aufgrund der neuesten Rechtsprechung des BFH in seinem Urteil vom 1. Februar 2022 – V R 37/21 (V R 16/19), BStBl 2022 II S. XXX, insoweit überholt.
Mit Urteil vom 1. Februar 2022 – V R 37/21 (V R 16/19), BStBl 2022 II S. XXX, hat der BFH entschieden, die Steuerentstehung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 1 UStG sei nicht auf bereits fällige Entgeltansprüche beschränkt. Eine Teilleistung im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 3 UStG, bei der für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird, erfordere eine Leistung mit kontinuierlichem oder wiederkehrendem Charakter. Der nationale Begriff der Teilleistung in § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 3 UStG entspreche zumindest im Regelfall den Begrifflichkeiten des Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL, da es sich bei der wirtschaftlich teilbaren Leistung um eine Leistung mit einem „kontinuierlichen oder wiederkehrenden Charakter” handele. Eine Anwendung von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 3 UStG auf eine einmalige Leistung gegen bloße Ratenzahlung sei ausgeschlossen.
Dadurch entfielen die Zweifel an einer zutreffenden Umsetzung von Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL durch den nationalen Teilleistungsbegriff, die zuvor aufgrund des EuGH-Urteils baumgarten sports & more vom 29. November 2018 – C-548/17 (EU:C:2018:970) (Vorabentscheidung zum BFH-Urteil vom 26. Juni 2019 – V R 8/19 (V R 51/16)) entstanden seien.
Ferner hat der BFH in seinem o.g. Urteil vom 1. Februar 2022 entschieden, dass die Vereinbarung einer Ratenzahlung keine Uneinbringlichkeit i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG begründet.
II. |
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 13. Dezember 2022 – III C 3 – S 7170/20/10001 :001 (2022/1203355), BStBl 2022 I S. xxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:
Abschnitt 13.1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„3Die Steuerentstehung ist nicht auf bereits fällige Entgeltansprüche beschränkt (vgl. BFH-Urteil vom 01.02.2022 – V R 37/21 (V R 16/19), BStBl 2022 II S. XXX).”
- Die bisherigen Sätze 3 bis 6 werden die neuen Sätze 4 bis 7.
Abschnitt 13.4 wird wie folgt geändert:
Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„4Eine Teilleistung im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 3 UStG, erfordert eine Leistung mit kontinuierlichem oder wiederkehrendem Charakter (vgl. BFH-Urteil vom 01.02.2022 – V R 37/21 (V R 16/19), BStBl 2022 II S. XXX).”
Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 eingefügt:
„5Keine Teilleistung liegt hingegen vor, wenn es sich um eine einmalige Leistung gegen Ratenzahlung handelt.”
- Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden die neuen Sätze 7 und 8.
Abschnitt 17.1 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
Nach Satz 5 wird folgender Satz 6 eingefügt:
„6Die Vereinbarung einer Ratenzahlung begründet keine Uneinbringlichkeit im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG (vgl. BFH-Urteil vom 01.02.2022 – V R 37/21 (V R 16/19), BStBl 2022 II S. XXX).”
- Die bisherigen Sätze 6 bis 14 werden die neuen Sätze 7 bis 15.
III. |
Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen – Steuern – Steuerarten – Umsatzsteuer – Umsatzsteuer-Anwendungserlass zum Herunterladen bereit.
Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung
Normenkette
Fundstellen
BStBl I, 2022, 1688
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