Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren für 2022: Im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren wurden für die Voranmeldungszeiträume ab Januar 2022 die Vordruckmuster

  • Umsatzsteuer-Voranmeldung 2022 (USt 1 A),
  • Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2022 (USt 1 H) sowie
  • Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2022 (USt 1 E)

eingeführt (BMF v. 11.10.2021 – III C 3 - S 7344/19/10001:003, BStBl. 2021, 2107).

Mit dem JStG 2020 (v. 21.12.2020, BGBl. I 2020, 3096) hat der Gesetzgeber in § 24 Abs. 1 UStG eine Umsatzgrenze i.H.v. 600.000 EUR eingefügt. Diese ist erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2021 bewirkt werden (§ 27 Abs. 32 UStG). Sofern nach § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG der Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3 UStG) im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 600.000 EUR betragen hat, sind die Umsätze ab dem Besteuerungszeitraum 2022 zwingend nach der Regelbesteuerung zu versteuern. Eine entsprechende Erläuterung wurde in das Vordruckmuster USt 1 E (Zeilen 23 und 24) aufgenommen. Sonstiges: Die anderen Änderungen in den Vordruckmustern gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller oder drucktechnischer Art.

Das BMF hat mit späterem Schreiben (BMF v. 23.12.2021 – III C 3 - S 7344/19/10001:003, BStBl. 2022, 62) die Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2022 – USt 1 E erneut geändert. Durch das Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht vom 21.12.2021 hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1.1.2022 in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 UStG jeweils die Angabe "10,7 Prozent" durch die Angabe "9,5 Prozent" ersetzt. Der neue Wert ist von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben in den Zeilen 24 (Kennzahl – Kz – 76/80) des Vordruckmusters USt 1 A zu berücksichtigen. Das Vordruckmuster USt 1 E wurde entsprechend angepasst.

Die Umsatzsteuer-Voranmeldung 2022 sowie der Antrag auf Dauerfristverlängerung/die Anmeldung der Sondervorauszahlung 2022 sind grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln (§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG und § 48 Abs. 1 Satz 2 UStDV i.V.m. § 87a Abs. 6 Satz 1 AO).

Muster der Umsatzsteuererklärung 2022: Für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2022 werden die Vordruckmuster

  • Umsatzsteuererklärung 2022 (USt 2 A)
  • Anlage UN zur Umsatzsteuererklärung 2022,
  • Anlage FV zur Umsatzsteuererklärung 2022 und
  • Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2022 (USt 2 E)

eingeführt (BMF v. 11.10.2021 – III C 3 - S 7344/19/10002:003, BStBl. 2021, 2116).

Mit dem JStG 2020 (v. 21.12.2020, BGBl. I 2020, 3096) hat der Gesetzgeber in § 24 Abs. 1 UStG eine Umsatzgrenze i.H.v. 600.000 EUR eingefügt. Diese ist erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2021 bewirkt werden (§ 27 Abs. 32 UStG). Sofern nach § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG der Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3 UStG) im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 600.000 EUR betragen hat, sind die Umsätze ab dem Besteuerungszeitraum 2022 zwingend nach der Regelbesteuerung zu versteuern. Eine entsprechende Erläuterung wurde in das Vordruckmuster USt 2 E (Zeilen 47 bis 53) aufgenommen.

Das BMF hat mit späterem Schreiben (BMF v. 23.12.2021 – III C 3 - S 7344/19/10002:003, BStBl. 2022, 67)

  • Umsatzsteuererklärung 2022 – USt 2 A sowie
  • Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2022 – USt 2 E

erneut geändert. Durch das Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht vom 21.12.2021 hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1.1.2022 in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 UStG jeweils die Angabe "10,7 Prozent" durch die Angabe "9,5 Prozent" ersetzt. Der neue Wert ist von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben in den Zeilen 49 (Kennzahl – Kz. – 255/256) und 52 (Kz. 345) des Vordruckmusters USt 2 A zu berücksichtigen.

Sonstiges: Die weiteren Änderungen gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller bzw. drucktechnischer Art.

Die Umsatzsteuererklärung ist grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln (§ 18 Abs. 3 Satz 1 UStG i.V.m. § 87a Abs. 6 Satz 1 AO).

Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung des Verlegeranteils an den Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen nach § 27 sowie §§ 54, 54a und 54c UrhG sowie aus urheberrechtlichen Nutzungsrechten: Mit Urt. v. 21.4.2016 (BGH v. 21.4.2016 – I ZR 198/13) hat der BGH die bisherige Beteiligung der Verleger an den Einnahmen der Verwertungsgesellschaften aus den gesetzlichen Vergütungsansprüchen nach § 27 sowie §§ 54, 54a und 54c Urheberrechtsgesetz (UrhG) für rechtswidrig erklärt. Dieses Urteil hat der Gesetzgeber in § 27a Abs. 1 VGG umgesetzt.

Die Zahlung gesetzlicher Vergütungsansprüche nach § 27 sowie §§ 54, 54a und 54c UrhG durch Verpflichtete an Verwertungsgesellschaften sowie die Ausschüttung der Einnahmen an die Urheber unterliegt ab 1.1.2019 nicht mehr der Umsatzsteuer (vgl. EuGH-Urt. v. 18.1.2017 – C-37/16 – SAWP). Der d...

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