Umsatzsteuersatz auf die Lieferungen von Holzhackschnitzeln: Mit Urteil vom 21.4.2022 (BFH v. 21.4.2022 – V R 2/22 (V R 6/18)) hat der BFH als Folgeentscheidung zum EuGH-Urt. v. 3.2.2022 (EuGH v. 3.2.2022 – C-515/20) entschieden, dass Holzhackschnitzel nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. der Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a zum UStG der Steuersatzermäßigung unterliegen, wenn sie bei richtlinienkonformer Auslegung entsprechend Art. 122 MwStSystRL Brennholz im Sinne der Warenbeschreibung der Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a zum UStG sind. Dem stehe das Fehlen der hierfür erforderlichen zolltariflichen Voraussetzung nicht entgegen, wenn die Holzhackschnitzel und das die zolltarifliche Voraussetzung erfüllende Brennholz aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers austauschbar seien.

Der BFH vollzieht damit eine Abkehr von den bisherigen Rechtsgrundsätzen zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Lieferungen von Holzhackschnitzeln. Die Entscheidung des BFH vom 26.6.2018 (BFH v. 26.6.2018 – VII R 47/17) ist damit überholt.

Die Verwaltung übernimmt die Rechtsprechung einschränkend und führt aus, dass das BFH-Urteil (V R 2/22) ausschließlich auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln anzuwenden ist, es sei denn, es ergibt sich aus der Art der Aufmachung oder der Menge der Abgabe beim Verkauf, dass diese nicht zum Verbrennen bestimmt sind. Auf andere nicht in der Anlage 2 zu § 12 UStG enthaltene Waren ist diese BFH-Rechtsprechung nicht anzuwenden. Die im UStG vorgesehene Verweisung auf den Zolltarif stellt auch weiterhin ein unionsrechtlich als zulässig anerkanntes und grundsätzlich auch geeignetes Abgrenzungskriterium für Zwecke der Steuersatzbestimmung dar. (BMF v. 4.4.2023 – III C 2 - S 7221/19/10002 :004, BStBl. I 2023, 733 = UR 2023, 426).

Anwendungsregelung: Für vor dem 1.1.2023 ausgeführte Leistungen wird es – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers – nicht beanstandet, wenn sich der leistende Unternehmer auf die Anwendung des Regelsteuersatzes beruft.

Diese Frist wurde bis zum 31.12.2023 verlängert (BMF v. 29.9.2023 – III C 2 - S 7221/19/10002 :004, BStBl. I 2023, 1702).

Umsatzsteuervergünstigungen aufgrund des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere und Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchst. d UStG: Auf Grund des Art. 14 Abs. 2 des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere (BGBl. II 1969, 2009) sind Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Hauptquartier ausführt, sowie Lieferungen und sonstige Leistungen an ein Hauptquartier unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit.

Lieferungen, ausgenommen Lieferungen neuer Fahrzeuge i.S.d. § 1b Abs. 2 und 3 UStG, und sonstige Leistungen an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ansässigen zwischenstaatlichen Einrichtungen sowie deren Mitglieder sind unter den weiteren Voraussetzungen von § 4 Nr. 7 UStG nach § 4 Nr. 7 S. 1 Buchst. d UStG von der Umsatzsteuer befreit.

Das BMF listet

  • die Hauptquartiere i.S.d. Art. 14 des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere sowie
  • die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Hauptquartiere i.S.v. Art. 1 des Protokolls über die NATO-Hauptquartiere

aktuell auf (BMF v. 9.10.2023 – III C 3 - S 7493/19/10001 :004, BStBl. I 2023, 1705 = UR 2023, 884).

Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren für 2024: Im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren wurden für die Voranmeldungszeiträume ab Januar 2022 die Vordruckmuster

  • Umsatzsteuer-Voranmeldung 2024 (USt 1 A),
  • Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2024 (USt 1 H),
  • Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2024 (USt 1 E) sowie
  • Anleitung zum Antrag auf Dauerfristverlängerung/zur Anmeldung der Sondervorauszahlung 2024 (USt 5 E)

eingeführt (BMF v. 1.11.2023 – III C 3 - S 7344/19/10001 :005, BStBl. 2023, 1970 = UR 2023, 931).

Die auf die jeweilige Bemessungsgrundlage anzuwendenden Durchschnittssätze für Land- und Forstwirte (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG; im Kalenderjahr 2024: 19 %) sind um die zum Zeitpunkt des Umsatzes aktuellen Sätze für pauschalierte Vorsteuerbeträge (§ 24 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Satz 1 Nr. 2 UStG) zu vermindern. Der danach berechnete Prozentsatz ist auf die Bemessungsgrundlage anzuwenden und das Ergebnis als Steuerbetrag in der Zeile 17 (Kennzahl – Kz – 76/80) des Vordruckmusters USt 1 A einzutragen.

Die übrigen Änderungen in den beiliegenden Vordruckmustern gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller oder drucktechnischer Art.

Muster der Umsatzsteuererklärung 2024: Für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2024 werden die Vordruckmuster

  • Umsatzsteuererklärung 2024 (USt 2 A),
  • Anlage UN zur Umsatzsteuererklärung 2024,
  • Anlage FV zur Umsatzsteuererklärung 2024,
  • Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2024 (USt 2 E) und
  • Anleitung zur Anlage UN 2024 (USt 6 E)

eingeführt (BMF v. 6.11.2023 – III C 3 - S 7344/19/10002 :006, BStBl. 2023, 1985 = UR 2023, 932).

Die...

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