BMF, 29.9.2023, III C 2 - S 7221/19/10002 :004

Bezug: BMF-Schreiben vom 4. April 2023 (BStBl 2023 I S. 733)

I.

Mit BMF-Schreiben vom 4. April 2023 (BStBl 2023 I S. 733), haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und Länder beschlossen, dass das BFH-Urteil vom 21. April 2022 V R 2/22 (V R 6/18) ausschließlich auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln anzuwenden ist, es sei denn, dass sich aus der Art der Aufmachung oder der Menge der Abgabe beim Verkauf ergibt, dass diese nicht zum Verbrennen bestimmt sind. Aus Gründen des Vertrauensschutzes wird es – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers – nicht beanstandet, wenn sich der leistende Unternehmer für bis zum 31. Dezember 2022 ausgeführte Leistungen auf die Anwendung des Regelsteuersatzes beruft.

II.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die im BMF-Schreiben vom 4. April 2023 (BStBl 2023 I S. 733) enthaltene Nichtbeanstandungsregelung bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen – Steuern – Steuerarten – Umsatzsteuer – BMF-Schreiben / Allgemeines zum Herunterladen bereit.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1

RL 2006/1132/EG Art. 122

 

Fundstellen

BStBl I, 2023, 1702

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