Umsatzsteuersatz auf die Lieferungen von Holzhackschnitzeln

Das BMF hat eine Nichtbeanstandungsregelung im Zusammenhang mit der Lieferung von Holzhackschnitzeln verlängert.

Welcher Steuersatz ist auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln anzuwenden? Die Finanzverwaltung hat sich in einem BMF- Schreiben v. 4.4.2023 geäußert.

Ermäßigter Steuersatz

In dem BMF-Schreiben wird auf ein Urteil des BFH vom 21.04.2022 - V R 2/22 (V R 6/18) verwiesen. Hier wurde als Folgeentscheidung zum EuGH Urteil vom 03.02.2022 - C-515/20, entschieden, dass Holzhackschnitzel gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. der Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a zum UStG der Steuersatzermäßigung unterliegen, wenn sie bei richtlinienkonformer Auslegung entsprechend Art. 122 MwStSystRL Brennholz im Sinne der Warenbeschreibung der Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a zum UStG sind. Es ist unschädlich, falls die hierfür erforderlichen zolltariflichen Voraussetzungen fehlen, wenn die Holzhackschnitzel und das die zolltarifliche Voraussetzung erfüllende Brennholz aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers austauschbar seien. Die frühere BFH-Rechtsprechung ist mit diesem Urteil überholt.

Lieferung von Holzhackschnitzeln

Die Finanzverwaltung hat auf die Rechtsprechung reagiert und klargestellt, dass das BFH-Urteil v. 21.4.2022 ausschließlich auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln anzuwenden ist, es sei denn, es ergibt sich aus der Art der Aufmachung oder der Menge der Abgabe beim Verkauf, dass diese nicht zum Verbrennen bestimmt sind. Die BFH-Rechtsprechung ist nicht auf andere nicht in der Anlage 2 zu § 12 UStG enthaltene Waren anzuwenden. In dem BMF-Schreiben wird darauf verwiesen, dass die im UStG vorgesehene Verweisung auf den Zolltarif auch weiterhin ein unionsrechtlich als zulässig anerkanntes und grundsätzlich auch geeignetes Abgrenzungskriterium für Zwecke der Steuersatzbestimmung darstelle.

Aktualisierung: Nichtbeanstandungsregelung verlängert

Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Allerdings wird eine Nichtbeanstandungsregelung getroffen: Demnach wird es für bis zum 31.12.2022 ausgeführte Leistungen - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers - nicht beanstandet, wenn sich der leistende Unternehmer auf die Anwendung des Regelsteuersatzes beruft. Mit BMF-Schreiben v. 29.9.2023 wurde diese Nichtbeanstandungsregelung bis zum 31.12.2023 verlängert

BMF, Schreiben v. 4.4.2023, III C 2 - S 7221/19/10002 :004

Aktuell: BMF, Schreiben v. 29.9.2023, III C 2 - S 7221/19/10002 :004


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