BMF, 23.12.2021, III C 3 - S 7344/19/10001 :003

Bezug: BMF-Schreiben vom 11. Oktober 2021 – III C 3 – S 7344/19/10001 :003 (2021/1078309)

1 Anlage

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren wird für die Voranmeldungszeiträume ab Januar 2022 das beiliegende Vordruckmuster neu bekannt gegeben:

- USt 1 E Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2022

(2) Mit Artikel 1 Nummer 5i. V. m. Artikel 3 des Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht vom 21. Dezember 2021 hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Januar 2022 in § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 UStG jeweils die Angabe „10,7 Prozent„ durch die Angabe „9,5 Prozent” ersetzt. Der neue Wert ist von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben in den Zeilen 24 (Kennzahl – Kz – 76/80) des Vordruckmusters USt 1 A zu berücksichtigen. Das Vordruckmuster USt 1 E wurde entsprechend angepasst.

(3) Die übrigen Änderungen gegenüber den bisher bekannt gegebenen Mustern sind lediglich redaktioneller Art.

(4) Das diesem Schreiben beigefügte Vordruckmuster ersetzt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 das mit o. g. BMF-Schreiben vom 11. Oktober 2021eingeführte Vordruckmuster USt 1 E (Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2022). Die Vordruckmuster USt 1 A (Umsatzsteuer-Voranmeldung 2022) und USt 1 H (Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2022) bleiben unverändert bestehen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen – Steuern – Steuerarten – Umsatzsteuer – BMF-Schreiben/Allgemeines zum Herunterladen bereit.

 

Anlage

Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2022
Abkürzungen: AO = Abgabenordnung UStAE = Umsatzsteuer-Anwendungserlass
  BZSt = Bundeszentralamt für Steuern UStDV = Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
  GrEStG = Grunderwerbsteuergesetz UStG = Umsatzsteuergesetz
  Kj. = Kalenderjahr USt-IdNr. = Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Diese Anleitung soll Sie informieren, wie Sie die Vordrucke richtig ausfüllen.

Die Anleitung kann allerdings nicht auf alle Fragen eingehen.

Wesentliche Änderungen gegenüber der Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung des Vorjahres sind durch Randstriche gekennzeichnet.

Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldung auf elektronischem Weg

Die Umsatzsteuer-Voranmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln (§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG i. V. m. § 87a Abs. 6 Satz 1 AO). Für die elektronische authentifizierte Übermittlung benötigen Sie ein Zertifikat. Dieses erhalten Sie nach kostenloser Registrierung unter www.elster.de. Bitte beachten Sie, dass die Registrierung bis zu zwei Wochen dauern kann. Unter www.elster.de/elsterweb/softwareprodukt finden Sie Programme zur elektronischen Übermittlung. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten.

So werden die Vordrucke ausgefüllt:

Bitte tragen Sie aus erfassungstechnischen Gründen die Steuernummer auf jeder Vordruckseite (oben) ein.

Füllen Sie bitte nur die weißen Felder der Vordrucke deutlich und vollständig aus, bei denen Sie Angaben zu erklären haben; nicht benötigte Felder lassen Sie bitte frei und sehen von Streichungen ab. Bitte berücksichtigen Sie Entgeltserhöhungen und Entgeltsminderungen bei den Bemessungsgrundlagen. Als Bemessungsgrundlagen sind die Entgelte für Umsätze sowie die Anzahlungen einzutragen. Negative Beträge sind durch ein Minuszeichen zu kennzeichnen.

Werden Belege (Verträge, Rechnungen usw.) eingereicht, tragen Sie bitte in Zeile 15 eine „1” ein.

Tragen Sie bei den Bemessungsgrundlagen bitte nur Beträge ohne Umsatzsteuer in vollen Euro ein; bei den Umsatzsteuer- und Vorsteuerbeträgen ist dagegen stets auch die Eintragung von Centbeträgen erforderlich. Rechnen Sie Werte in fremder Währung in Euro um.

Die Umsätze aller meldepflichtigen grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Warenbewegungen sind dem Statistischen Bundesamt monatlich für die Intrahandelsstatistik zu melden. Nähere Informationen zur Intrahandelsstatistik erhalten Sie beim Statistischen Bundesamt (www.destatis.de).

Die Umsatzsteuer-Voranmeldung ist vom Unternehmer oder dessen Bevollmächtigten zu unterschreiben, sofern sie nicht elektronisch übermittelt wird.

Umsatzsteuer-Voranmeldung

Steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen

Zeilen 20 bis 22

Es sind die Umsätze und erhaltenen Anzahlungen einzutragen, für die die Umsatzsteuer entstanden ist. Soweit die sog. Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 UStG) anzuwenden ist, ist die hiernach ermittelte Bemessungsgrundlage einzutragen. Die Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet, sind nicht hier, sondern in Zeile 49 einzutragen (vgl. Erlä...

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