BMF, 27.9.2004, IV A 6 - S 7344 - 3/04

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren werden für die Voranmeldungszeiträume ab Januar 2005 die beiliegenden Vordruckmuster eingeführt:

– USt 1 A Umsatzsteuer-Voranmeldung 2005
   
– USt 1 H Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2005
   
– USt 1 E Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2005

(2) Durch Art. 5 Nr. 9 Buchst. a des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien und zur Änderung weiterer Vorschriften (EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetz – EURilUmG) ist beabsichtigt, die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) um Lieferungen von Gas und Elektrizität eines im Ausland ansässigen Unternehmers unter den Bedingungen des § 3g UStG zu erweitern. Die Änderungen sollen am 1.1.2005 in Kraft treten (Art. 18 Abs. 2 E-EURilUmG).

(3) Durch Art. 14 Nr. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 (HBeglG 2004) vom 29.12.2003 (BGBl 2003 I S. 3076, Ber. BGBl 2004 I S. 69, BStBl 2003 I S. 120) wurde die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) auf alle Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, und um bestimmte Bauleistungen erweitert. Die Änderungen sind am 1.4.2004 in Kraft getreten (Art. 29 Abs. 2 HBeglG 2004).

(4) Im Vordruckmuster USt 1 A sind künftig in Zeile 41 (Kennzahl 60) die Umsätze im Sinne des § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 UStG des leistenden Unternehmers, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, einzutragen.

(5) Im Vordruckmuster USt 1 A sind vom Leistungsempfänger die Bemessungsgrundlage und die Steuer für

einzutragen.

(6) Im Vordruckmuster USt 1 A ist in Zeile 64 (Kennzahl 69) auch die vom Auslagerer nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG geschuldete Steuer für Lieferungen, die Auslagerungen von Gegenständen aus einem Umsatzsteuerlager vorangegangen sind (§ 4 Nr. 4a Satz 2 UStG) einzutragen. Nicht einzutragen sind hier die Lieferungen, die dem liefernden Unternehmer zuzurechnen sind. Diese Umsätze sind in den Zeilen 27 bis 29 einzutragen.

(7) Steuerbeträge, die der Abnehmer als Auslagerer nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG schuldet (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UStG) sind als Vorsteuerbeträge im Vordruckmuster USt 1 A wie bisher in Zeile 54/55 (Kennzahl 66) einzutragen. Vorsteuerbeträge aus Leistungen im Sinne des § 13b Abs. 1 UStG (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG) sind vom Unternehmer wie bisher in Zeile 58 (Kennzahl 67) einzutragen.

(8) Aus erfassungstechnischen Gründen – insbesondere im Hinblick auf das in einigen Ländern eingesetzte Scanner-Verfahren – ist die Steuernummer auch auf der Rückseite des Vordruckmusters USt 1 A einzutragen.

(9) Die anderen Änderungen in den beiliegenden Vordruckmustern gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller oder drucktechnischer Art.

(10) Die Vordruckmuster USt 1 A und USt 1 H sind im Aufbau und insbesondere im Kopf- und Verfügungsteil – soweit sachlich möglich – mit dem Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung abgestimmt. Steueranmeldungsvordrucke sollen einheitlich sein, deshalb sind die Vordrucke auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster (Absatz 1) herzustellen.

(11) Folgende Abweichungen sind zulässig:

1. Die im Kopfteil der Vordruckmuster USt 1 A und USt 1 H eingedruckte Schlüsselzeile für die Bearbeitung im automatisierten Steuerfestsetzungsverfahren (RPFEST) kann geändert werden, wenn dies aus organisatorischen Gründen unvermeidbar ist.

2. Soweit die in den Vordruckmustern enthaltenen Kennzahlen (z.B. im Verfügungsteil) und die im Ankreuzschema enthaltene Jahreszahl „05” für die Datenerfassung nicht benötigt werden, können sie mit Rasterungen versehen werden.

In den Fällen der Abweichung soll auf der Vorderseite der Vordrucke USt 1 A und USt 1 H unten rechts das jeweilige Bundesland angegeben werden. Anderenfalls soll diese Angabe unterbleiben.

(12) Die Zeilenabstände in den Vordruckmustern sind schreibmaschinengerecht (Zeilenabstand 1 1/2). Bei der Herstellung der Vordrucke ist ebenfalls ein schreibmaschinengerechter Zeilenabstand einzuhalten.

(13) Die Vordruckmuster USt 1 A und USt 1 H sind auch für die Gestaltung der von den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken abweichenden Vordrucke maßgebend. Die Zulassung dieser abweichenden Vordrucke richtet sich nach dem BMF-Schreiben vom 11.5.2004, IV D 4 – O 2258 – 5/04/IV D 4 – O 2298 – 5/04 (BStBl 2004 I S. 475).

Dieses Schreiben wird im Bundesanzeiger und im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

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