Veräußerung von GmbH-Anteilen zur Umsetzung einer Restrukturierung | Bei der Veräußerung von GmbH-Anteilen spricht bei Verträgen zwischen fremden Dritten eine widerlegbare Vermutung für das Vorliegen eines entgeltlichen Geschäfts (BFH v. 22.2.2021 – IX R 6/20). | GmbH-StB 2021, 266 |
Veräußerungsgewinnbesteuerung nach § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und § 17 EStG | Veräußerungsgewinne nach § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und § 17 EStG sind nach den im Veräußerungsjahr geltenden steuerlichen Regelungen und nicht nach den im jeweiligen Veranlagungszeitraum der Haltedauer geltenden Vorschriften zu versteuern (BFH v. 26.3.2021 – IX B 45/20). | GmbH-StB 2021, 184 |
Überhöhte Verzinsung eines Gesellschafterdarlehens als vgA | Bei der Ermittlung des fremdüblichen Darlehenszinses für ein unbesichertes Gesellschafterdarlehen steht die gesetzlich angeordnete Nachrangigkeit von Gesellschafterdarlehen (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO) einem Risikozuschlag bei der Festlegung der Zinshöhe zum Ausgleich der fehlenden Darlehensbesicherung nicht entgegen (BFH v. 18.5.2021 – I R 62/17). | GmbH-StB 2021, 373 (in dieser Ausgabe) |
Verzinsung von Konzerndarlehen | Bei der Ermittlung fremdüblicher Darlehenszinssätze ist vor Anwendung der Kostenaufschlagsmethode zu prüfen, ob die Vergleichswerte über die Preisvergleichsmethode ermittelt werden können (BFH v. 18.5.2021 – I R 4/17). | GmbH-StB 2021, 374 (in dieser Ausgabe) |
Abgeltungsteuersatz bei Darlehensgewährung an eine GmbH durch eine dem Anteilseigner nahe stehende Person | § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG ist kein Auffangtatbestand für den Ausschluss von Kapitalerträgen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG aus dem gesonderten Tarif (§ 32d Abs. 1 EStG), wenn die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes gem. § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG nicht erfüllt sind (BFH v. 16.6.2020 – VIII R 5/17). | GmbH-StB 2021, 38 |
Ausfall einer privaten Darlehensforderung | Der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung in der privaten Vermögenssphäre führt nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust (BFH v. 27.10.2020 – IX R 5/20). | GmbH-StB 2021, 238 |
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