Betriebsstätte/feste Einrichtung im Dienstleistungsbereich Der BFH hat entschieden, dass den Anforderungen an eine Betriebsstätte nach § 12 S. 1 AO entsprochen wird, wenn einem Dienstleistenden personenbeschränkte Nutzungsstrukturen an ortsbezogenen Geschäftseinrichtungen (vorliegend: Spind und Schließfach in Gemeinschaftsräumen auf dem Flughafengelände) zur Verfügung gestellt werden. Diese Anforderungen sind auch für den abkommensrechtlichen Begriff der Betriebsstätte (vorliegend: DBA-Großbritannien 1964/1970 und 2010) prägend. Die Annahme einer Betriebsstätte setzt eine Geschäftseinrichtung oder Anlage mit einer festen Beziehung zur Erdoberfläche voraus, die von einer gewissen Dauer ist, der Tätigkeit des Unternehmens dient und über die der Steuerpflichtige eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat. Es geht darum, dass die eigene unternehmerische Tätigkeit mit fester örtlicher Bindung ausgeübt wird ("Verwurzelung" des Unternehmens mit dem Ort der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit) (BFH v. 7.6.2023 – I R 47/20). EStB 2023, 413 (in dieser Ausgabe)
Nichtberücksichtigung "finaler" ausländischer Betriebsstättenverluste Von einer effektiven Besteuerung i.S.d. qualifizierten Rückfallklausel aus Abschn. 16 d) des Protokolls zum DBA Italien ist im Verlustfall jedenfalls dann auszugehen, wenn der Quellenstaat die Verluste in die steuerliche Bemessungsgrundlage einbezieht und einen Ausgleich mit positiven Einkünften eines anderen (z.B. zukünftigen) Veranlagungszeitraums grundsätzlich ermöglicht. Nicht erforderlich ist hingegen, dass es zu irgendeinem Zeitpunkt tatsächlich zu einem Verlustausgleich kommt. Die Nichtberücksichtigung "finaler" Verluste einer ausländischen Betriebsstätte verstößt nicht gegen die Niederlassungsfreiheit aus Art. 49, 54 AEUV. Ebenso liegt kein Verstoß gegen unionale sowie nationale Grundrechte aus Art. 20 EUGrdRCh, Art. 3 Abs. 1 GG vor (BFH v. 12.4.2023 – I R 44/22 (I R 49/19, I R 17/16)). EStB 2023, 291
Finale Verluste von Freistellungsbetriebsstätten Nach Auffassung des EuGH steht die unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit dem Untergang von finalen Verlusten aus Freistellungsbetriebsstätten nicht entgegen (EuGH v. 22.9.2022 – C-538/20 –-W, ISR 2022, 417 = FR 2022, 989). In einem aktuellen Urteil setzt der BFH diese Rechtsprechung um und versagt den Abzug finaler ausländischer Betriebsstättenverluste in Fällen der DBA-rechtlichen Freistellung von Betriebsstätteneinkünften (BFH v. 22.2.2023 – I R 35/22 (I R 32/18)). EStB 2023, 206
Gesonderter Steuertarif nach § 32d Abs. 1 EStG auch bei grenzüberschreitenden Zinszahlungen anwendbar – Neuregelung beachten! Zinsen aus Darlehen eines Steuerpflichtigen an eine ausländische Kapitalgesellschaft, an der er mittelbar zu mindestens 10 % beteiligt ist, sind gem. § 32d Abs. 2 Nr. 1 S. 1 Buchst. b) S. 2 EStG in der bis zur Änderung durch das JStG 2020 geltenden Fassung aus dem Anwendungsbereich des gesonderten Tarifs für Kapitaleinkünfte nach § 32d Abs. 1 EStG ausgeschlossen (BFH v. 27.6.2023 – VIII R 15/21). EStB 2023, 377
Berechnung der anrechenbaren US-Steuern nach Art. 23 DBA-USA i.V.m. § 34c EStG Für die Anwendung von § 34c Abs. 1 S. 5 EStG ist eine Verhältnisrechnung auch dann vorzunehmen, wenn das ausländische Steuerrecht zwar grundsätzlich eine Schedulenbesteuerung für bestimmte Einkünfte vorsieht, der Steuersatz der Schedule jedoch letztlich einheitlich auf das ausländische Gesamteinkommen angewendet wird (BFH v. 15.3.2023 – I R 8/20). EStB 2023, 251
Besteuerung von Stock Options im Fall des Ansässigkeitswechsels Werden einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses Stock Options gewährt, fließen die daraus resultierenden geldwerten Vorteile erst zum Zeitpunkt der Ausübung der Option zu. Die geldwerten Vorteile aus der Ausübung der Stock Options werden dessen ungeachtet zeitraumbezogen gewährt und sind deshalb anteilig dem Erdienenszeitraum zuzuordnen. In grenzüberschreitenden Fällen kommt es für die abkommensrechtliche Frage, in welchem Vertragsstaat die Person ansässig ist, allein auf die Ansässigkeit zum Zeitpunkt des Zuflusses an. Die Aufteilung des Besteuerungsrechts unter Anwendung von Art. 15 Abs. 1 S. 1 DBA USA 1989/2008 richtet sich hingegen nach der Tätigkeit im Erdienenszeitraum (BFH v. 21.12.2022 – I R 11/20). EStB 2023, 126
Grenzgänger zur Schweiz: Im Inland steuerpflichtiger Arbeitslohn auch bei geringfügiger Beschäftigung mit 24-Stunden-Diensten Wer als Honorararzt aus einer mehrtägigen Vertretertätigkeit in der Schweiz Arbeitslohn bezieht, ist – vorbehaltlich der für die Grenzgängereigenschaft schädlichen Tage der beruflich bedingten Nichtrückkehr – insoweit Grenzgänger und hat nach dem DBA-Schweiz 1971/2010 seinen Arbeitslohn in Deutschland zu versteuern (BFH v. 1.6.2022 – I R 32/19). EStB 2023, 47
Grenzgänger zur Schweiz: Im Inland steuerpflichtiger Arbeitslohn auch bei geringfügiger Beschäftigung in der Schweiz Der Grenzgängerbegriff des Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz 1971/2010 setzt keine Mindestanzahl an ...

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