Zuordnung von Wirtschaftsgütern bei sog. personallosen Betriebsstätten Ungeachtet der Tatsache, dass die bisherige Senatsrechtsprechung bei der Zuordnung von Wirtschaftsgütern zu einer Betriebsstätte eine funktionsbezogene Betrachtungsweise zugrunde gelegt hat, ist daraus nicht zu schließen, dass allein die Personalfunktion als Zuordnungsparameter heranzuziehen ist (BFH v. 24.11.2021 – I B 44/21 (AdV)). EStB 2022, 153
Betriebsausgabenabzug des Leistungsempfängers bei Zahlungen an eine inaktive ausländische Domizilgesellschaft Der BFH hat entschieden, dass die Sperrwirkung des § 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG nach Entrichten der Bauabzugsteuer mit der Folge, dass § 160 Abs. 1 S. 1 AO nicht zur Anwendung gelangt und der Betriebsausgabenabzug zu gewähren ist, auch dann greift, wenn der Leistungsempfänger die Zahlung an eine inaktive ausländische Domizilgesellschaft erbringt. In diesem Zusammenhang ist keine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung gegenüber Auftraggebern, an welche andere Leistungen als Bauleistungen ausgeführt werden, gegeben (BFH v. 9.6.2022 – IV R 4/20). EStB 2022, 369
Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG bei gewinnmindernder Ausbuchung einer unbesichert im Konzern begebenen Darlehensforderung Der BFH hat entschieden, dass die Abgrenzung zwischen betrieblich veranlassten Darlehen und durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Einlagen anhand der Gesamtheit der objektiven Verhältnisse vorzunehmen ist. Einzelnen Kriterien des Fremdvergleichs ist dabei nicht die Qualität unverzichtbarer Tatbestandsvoraussetzungen beizumessen. Die fehlende Darlehensbesicherung gehört zu den "Bedingungen" i.S.d. § 1 Abs. 1 AStG, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zur Fremdüblichkeit der Geschäftsbeziehung führen kann. Gleiches gilt für Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk (vorliegend: Art. 9 DBA-Belgien 1967) – Bestätigung der Senatsrechtsprechung (BFH v. 13.1.2022 – I R 15/21). EStB 2022, 247
Ausschluss oder Beschränkung des nationalen Besteuerungsrechts ist kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AStG Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AStG ist nicht dahingehend einschränkend auszulegen, dass die Wegzugsbesteuerung nicht zur Anwendung kommt, wenn Deutschland trotz des verwirklichten Wegzugstatbestands das Recht auf die Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an der Kapitalgesellschaft behält. Vielmehr ist der Ausschluss oder die Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts nur für den Tatbestand des § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 AStG a.F. relevant (BFH v. 8.12.2021 – I R 30/19). EStB 2022, 249
Besteuerungsrecht für Arbeitslohn eines grenzüberschreitend tätigen Berufskraftfahrers Das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn eines in Deutschland wohnenden, bei einem niederländischen Arbeitgeber beschäftigten Berufskraftfahrers steht den Niederlanden zu, wenn er mit seinem Fahrzeug in den Niederlanden unterwegs gewesen ist (Grundprinzip der Besteuerung im Tätigkeitsstaat). Für Tage, an denen er nicht ausschließlich in den Niederlanden unterwegs war, steht den Niederlanden das Besteuerungsrecht nur zeitanteilig zu (BFH v. 1.6.2022 – I R 45/18). EStB 2022, 366
LSt-Entrichtung bei konzerninterner internationaler Arbeitnehmerentsendung Bei konzerninternen internationalen Arbeitnehmerentsendungen ist das aufnehmende inländische Unternehmen als wirtschaftlicher Arbeitgeber i.S.d. § 38 Abs. 1 S. 2 EStG a.F. zur LSt-Entrichtung verpflichtet, wenn es den Arbeitslohn wirtschaftlich trägt, der Arbeitnehmer beim aufnehmenden Unternehmen in dessen Interesse tätig, dort in den Arbeitsablauf eingebunden und dessen Weisungen unterworfen ist. Hierfür muss die entsandte Person entsprechend allgemeiner Grundsätze als Arbeitnehmer des wirtschaftlichen Arbeitgebers anzusehen sein (BFH v. 4.11.2021 – VI R 22/19). EStB 2022, 154
Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen bei grenzüberschreitender Betätigung innerhalb der EU

Die Arbeitnehmerfreizügigkeit gem. Art. 45 AEUV gebietet es, vom Ausschluss des Sonderausgabenabzugs gem. § 10 Abs. 2 EStG auch dann abzusehen, wenn der Steuerpflichtige im ehemaligen Beschäftigungsstaat keine Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielt, sondern eine vom Bestehen des Arbeitsverhältnisses abhängige gesetzliche Altersrente (BFH v. 27.10.2021 – X R 11/20).

Vorsorgeaufwendungen, die bereits der Beschäftigungsstaat i.R.d. Besteuerung der dort erzielten und im Inland steuerfreien Einnahmen zum Abzug zulässt, sind i.R.d. inländischen Besteuerung nicht nochmal als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Dabei sind die einzelnen Sparten der Vorsorgeaufwendungen getrennt zu beurteilen (BFH v. 27.10.2021 – X R 28/20).

EStB 2022, 156

EStB 2022, 157
Kapitalertragszufluss an beherrschenden Gesellschafter einer ausländischen Kapitalgesellschaft Auch bei einer ausländischen Kapitalgesellschaft fließt dem beherrschenden Gesellschafter nach Rechtsauffassung des BFH ein Gewinnanteil gem. § 11 Abs. 1 S. 1 EStG grundsätzlich in dem Zeitpunkt des Gewinnausschüttungsbeschlusses zu...

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