Betriebsstättenbegriff nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG nach altem und dem ab 2014 geltenden Reisekostenrecht Wird der Gewerbetreibende an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung seines Auftraggebers fortdauernd tätig, so liegt eine Betriebsstätte i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG in der bis zum Jahr 2013 geltenden Fassung auch dann vor, wenn der Gewerbetreibende zugleich über eine eigene Betriebsstätte verfügt (BFH v. 16.2.2022 – X R 14/19). EStB 2022, 324
Kein strukturelles Vollzugsdefizit bei bargeldintensiven Betrieben im Jahr 2015 Der BFH sieht im Jahr 2015 hinsichtlich der Erfassung von Bareinnahmen bei Einkünften aus Gewerbebetrieb auch bei bargeldintensiven Betrieben wie in der Gastronomie mit offenen Ladenkassen kein dem Gesetzgeber zuzurechnendes strukturelles Vollzugsdefizit (BFH v. 16.9.2021 – IV R 34/18). EStB 2022, 1
Gewerbliche Tätigkeit eines Berufssportlers erfasst Zahlungen der Sporthilfe Steht eine – an sich nicht steuerbare – sportliche Betätigung mit ihrer gewerblichen Vermarktung im Rahmen von Sponsorenverträgen in einem untrennbaren Sachzusammenhang, bilden beide Tätigkeiten einen einheitlichen Gewerbebetrieb, so dass auch die Sporttätigkeit von der Steuerpflicht erfasst wird. Liegt ein einheitlicher Gewerbebetrieb als Sportler vor, stellen finanzielle Unterstützungsmaßnahmen der Sportförderung aufgrund des weiten Verständnisses des Veranlassungsbegriffs Betriebseinnahmen dar (BFH v. 15.12.2021 – X R 19/19). EStB 2022, 365
Periodenübergreifende Betrachtung beim Schuldzinsenabzug auch bei EÜR Auch bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, ist i.R.d. sinngemäßen Anwendung des § 4 Abs. 4a S. 2 und 3 EStG periodenübergreifend zu prüfen, ob im betrachteten Gewinnermittlungszeitraum Überentnahmen vorliegen (BFH v. 17.5.2022 – VIII R 38/18). EStB 2022, 321
Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung eines PKW bei § 7g EStG Ein Steuerpflichtiger kann die Anteile der betrieblichen und der außerbetrieblichen Nutzung eines PKW, für den er einen Investitionsabzugsbetrag und eine Sonderabschreibung nach § 7g EStG in Anspruch genommen hat, nicht nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, sondern auch durch andere Beweismittel nachweisen (Anschluss an BFH v. 15.7.2020 – III R 62/19, EStB 2021, 185) (BFH v. 16.3.2022 – VIII R 24/19). EStB 2022, 237
Berücksichtigung einer Leasingsonderzahlung bei Anwendung der sog. Kostendeckelungsregelung zur Privatnutzung betrieblicher Kfz Es ist nicht zu beanstanden, dass bei Anwendung der Billigkeitsregelung zur Kostendeckelung im BMF-Schreiben vom 18.11.2009 (BMF v. 18.11.2009 – IV C 6 - S 2177/07/10004 – DOK 2009/0725394, EStB 2010, 15 = BStBl. I 2009, 1326 Rz. 18) für Zwecke der Berechnung der Gesamtkosten eines genutzten Leasingfahrzeugs eine bei Vertragsschluss geleistete Leasingsonderzahlung auch dann periodengerecht auf die einzelnen Jahre des Leasingzeitraums verteilt wird, wenn der Steuerpflichtige seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG ermittelt (BFH v. 17.5.2022 – VIII R 26/20). EStB 2022, 406 (in dieser Ausgabe)
Entnahme einer Wohnung ist keine Anschaffung i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 EStG Die Überführung eines Wirtschaftsguts vom Betriebsvermögen in das Privatvermögen ist keine Anschaffung i.S.d. Regelungen zum anschaffungsnahen Aufwand (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 EStG) (BFH v. 3.5.2022 – IX R 7/21). EStB 2022, 412 (in dieser Ausgabe)
Zum Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an Filmverwertungsrechten Einem Nutzungsberechtigten kann nach Maßgabe des § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 AO ausnahmsweise das wirtschaftliche Eigentum an Filmrechten zuzurechnen sein. Dies kommt allerdings nur in Betracht, wenn der zivilrechtliche Eigentümer infolge der vertraglichen Vereinbarungen während der gesamten voraussichtlichen Nutzungsdauer der Filmrechte von deren Substanz und Ertrag wirtschaftlich ausgeschlossen ist. Hieran fehlt es z.B., wenn der zivilrechtliche Eigentümer durch erfolgsabhängige Vergütungen während der gesamten Vertragslaufzeit weiterhin an Wertsteigerungen der Filmrechte beteiligt ist (BFH v. 14.4.2022 – IV R 32/19). EStB 2022, 323

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