Steuerliche Anerkennung von geringfügigen Ehegattenarbeitsverhältnissen Der BFH hat dazu Stellung bezogen, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitnehmer, der seinen Ehegatten in einem geringfügigen Unterarbeitsverhältnis beschäftigt, diese Ausgaben als WK geltend machen kann. Dabei bestätigte der BFH seine bisherige Rechtsprechung, dass dies dann möglich ist, wenn der Angehörige aufgrund eines wirksamen – inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechenden – Arbeitsvertrags beschäftigt wird, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringt und der Steuerpflichtige seinerseits die Arbeitgeberpflichten – insbesondere die der Lohnzahlung – erfüllt. Klar stellt der BFH, dass bei der nicht vollzeitigen Beschäftigung Angehöriger Unklarheiten bei der Wochenarbeitszeit für die steuerliche Anerkennung des Arbeitsverhältnisses unschädlich sind, wenn die konkrete Arbeitszeit des Angehörigen von den beruflichen Erfordernissen des Steuerpflichtigen abhängt und Unklarheiten deshalb auf die Eigenart des Arbeitsverhältnisses und nicht auf eine unübliche Gestaltung zurückzuführen sind. Weiterhin dienen Aufzeichnungen betreffend die Arbeitszeit, z.B. Stundenzettel, lediglich Beweiszwecken. Sie sind für die steuerliche Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen nahen Angehörigen daher nicht zwingend erforderlich (BFH v. 18.11.2020 – VI R 28/18). EStB 2021, 147
Berufshaftpflichtversicherung einer Sozietät zugunsten angestellter Rechtsanwälte als Arbeitslohn Der BFH hat entschieden, dass die Einbeziehung eines angestellten Rechtsanwalts in die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung einer Sozietät, die als GbR geführt wird, in Höhe des Prämienanteils, der auf die in § 51 Abs. 4 BRAO vorgeschriebene Mindestbemessungsgrundlage entfällt, zu Arbeitslohn führt, wenn der angestellte Rechtsanwalt erst durch den Einbezug in die Sozietätsversicherung seiner Versicherungspflicht nach § 51 Abs. 1 S. 1 BRAO genügt. Haftet der angestellte "Briefkopfanwalt" im Außenverhältnis nicht für eine anwaltliche Pflichtverletzung, ist seine Einbeziehung in den über die Mindestversicherungssumme hinausgehenden Versicherungsschutz der Sozietät allein dieser aus versicherungsrechtlichen Gründen geschuldet. Der hierauf entfallende Prämienanteil führt daher nicht zu Arbeitslohn. Der BFH hat eine weitgehend inhaltsgleiche Entscheidung ebenfalls am 1.10.2020 – VI R 11/18 – zu dieser Fragestellung getroffen (BFH v. 1.10.2020 – VI R 12/18). EStB 2021, 107
Lohnsteuerpflichtige geldwerte Vorteile einer angestellten Rechtsanwältin Der BFH hat entschieden, dass wenn eine Rechtsanwaltssozietät den Versicherungsbeitrag einer angestellten Rechtsanwältin übernimmt, die im Außenverhältnis nicht für eine anwaltliche Pflichtverletzung haftet, regelmäßig nur in Höhe des übernommenen Prämienanteils, der auf die in § 51 Abs. 4 BRAO vorgeschriebene Mindestbemessungsgrundlage entfällt und den die Rechtsanwältin zur Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach § 51 Abs. 1 S. 1 BRAO benötigt, Arbeitslohn vorliegt. Die Übernahme der Umlage für die Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs einer angestellten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber führt zudem zu Arbeitslohn. Im Unterschied zur Parallelentscheidung v. 1.10.2020 – VI R 12/18, EStB 2021, 107 handelte es sich nicht um die Einbeziehung in den Versicherungsschutz des Arbeitgebers, sondern um eine Eigenversicherung der Arbeitnehmerin, für die lediglich die Beiträge vom Arbeitgeber übernommen wurden. Darüber hinaus ging es um die Frage, ob auch die Übernahmen von Kammerbeiträgen und Beiträgen zum Deutschen Anwaltsverein Arbeitslohn darstellt (BFH v. 1.10.2020 – VI R 11/18). EStB 2021, 109
Bewertung von Arbeitslohn bei Betriebsveranstaltungen Der BFH hat entschieden, dass bei der Bewertung von Arbeitslohn anlässlich einer Betriebsveranstaltung alle mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen des Arbeitgebers anzusetzen sind – ungeachtet dessen, ob sie beim Arbeitnehmer einen Vorteil begründen können. Die danach zu berücksichtigenden Aufwendungen (Gesamtkosten) des Arbeitgebers sind zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen. Sagen Teilnehmer ab, sind auf diese theoretisch entfallende Kosten nicht vorab von den Gesamtkosten abzuziehen (BFH v. 29.4.2021 – VI R 31/18). EStB 2021, 327
Kein lohnsteuerbarer Vorteil bei Überlassung eines Feuerwehreinsatzfahrzeugs Der BFH hat entschieden, dass die Überlassung eines Einsatzfahrzeugs an den Leiter der Freiwilligen Feuerwehr während seiner – wenn auch "ständigen" – Bereitschaftszeiten nicht zu Arbeitslohn führt. Demzufolge ist die Kommune, die die Freiwillige Feuerwehr unterhält, nicht für LSt haftbar (BFH v. 19.4.2021 – VI R 43/18). EStB 2021, 329
Zeitraumbezogene Zuzahlungen des Arbeitnehmers für ein ihm auch zur Privatnutzung überlassenes betriebliches Kfz Der BFH hat entschieden, dass zeitraumbezogene (Einmal-)Zahlungen des Arbeitnehmers für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen...

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