Verwaltungsaktqualität einer Unbedenklichkeitsbescheinigung i.S.v. § 20 Abs. 6 ErbStG

Die einem Versicherungsunternehmen i.R.d. § 20 Abs. 6 ErbStG zur Vermeidung der Haftung erteilte bzw. von diesem begehrte "Unbedenklichkeitsbescheinigung" ist kein Verwaltungsakt i.S.v. § 118 AO, da ihr der Regelungscharakter fehlt.

FG Köln v. 4.8.2021 – 11 K 1059/18 (rkr.)
ErbStB 2022, 37
Festsetzungsverjährung – Unterlassen der Anzeige einer Vorschenkung kann Hinterziehung von Erbschaftsteuer sein

Das Unterlassen der Anzeige einer Vorschenkung erfüllt nicht nur den Tatbestand der Hinterziehung von Schenkungsteuer, sondern auch der Hinterziehung von Erbschaftsteuer, falls nämlich das FA mangels angezeigter Vorschenkung zu dem Ergebnis kommt, die Erbschaft sei steuerfrei und daher keine Erbschaftsteuererklärung anfordert.

FG Nürnberg v. 17.6.2021 – 4 K 1444/18 (Rev. II R 39/21)
ErbStB 2022, 232
Beginn der Festsetzungsfrist bei Erwerb von Todes wegen – Auswirkung später aufgefundener Testamente

Der Erwerb auf dessen Kenntnis § 170 Abs. 5 Nr. 1 AO abstellt ist der tatsächlich und rechtlich richtige Erwerb aufgrund des zuletzt aufgefundenen Testaments. Nach dem Sinn und Zweck des§ 170 Abs. 5 Nr. 1 AO bedeutet Kenntnis von dem "Erwerb" nicht nur die sichere Kenntnis von der Einsetzung als Erbe, sondern auch die sichere Kenntnis davon, dass keine Umstände vorliegen, die geeignet sein können, ernstliche Zweifel an dem Bestand einer letztwilligen Verfügung aufkommen zu lassen.

FG Düsseldorf v. 29.6.2022 – 4 K 896/20 Erb (Rev. II R 28/22)
ErbStB 2022, 257
Abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen bei fehlender Bereicherung

Fehlt es an einer Bereicherung durch den Erwerb von Todes wegen ist die bei strenger Anwendung des Stichtagsprinzips geschuldete Erbschaftsteuer unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie, die einen unzulässigen Steuerzugriff bei übermäßiger Belastung verbietet, im Wege der abweichenden Festsetzung aus Billigkeitsgründen auf 0 EUR herabzusetzen sein.

FG Düsseldorf v. 30.6.2021 – 4 K 3151/19 (Rev. II R 1/22)
ErbStB 2022, 259
Prüfungsanordnung ggü. den Erben des verstorbenen Unternehmers

Die steuerlichen Verhältnisse eines Unternehmers können auch nach dessen Tod geprüft werden. Die Rechtmäßigkeit einer Außenprüfung bei den Gesamtrechtsnachfolgern ist nicht davon abhängig, ob und ggf. in welcher Höhe Steuernachforderungen aus einer früheren Außenprüfung streitig sind. Die Zulässigkeit einer Außenprüfung bei den Erben hängt nicht von dem Gegenstand sowie der voraussichtlichen Intensität und Komplexität der Prüfung ab.

BFH v. 15.6.2022 – X B 87/21
ErbStB 2022, 326

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge