rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Verwaltungsaktsqualität einer Unbedenklichkeitsbescheinigung i.S.v. § 20 Abs. 6 ErbStG

 

Leitsatz (redaktionell)

Die einem Versicherungsunternehmen im Rahmen des § 20 Abs. 6 ErbStG zur Vermeidung der Haftung erteilte bzw. von diesem begehrte „Unbedenklichkeitsbescheinigung” ist kein Verwaltungsakt i.S.v. § 118 AO, da ihr der Regelungscharakter fehlt.

 

Normenkette

AO § 118; ErbStG § 20 Abs. 6

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten in der Sache darüber, ob der Beklagte zur Ausstellung einer Bescheinigung im Rahmen des § 20 Abs. 6 ErbStG gegenüber einer Versicherungsgesellschaft verpflichtet war.

Der Arbeitgeber der Klägerin hatte aufgrund einer der Klägerin erteilten Versorgungszusage eine Rückdeckungsversicherung bei der B Lebensversicherung abgeschlossen, deren Rechtsnachfolger zunächst die C- und dann die D-Lebensversicherung wurde. Die Ansprüche aus der Versicherung waren an die Klägerin abgetreten.

Die Klägerin hatte ihre Ansprüche aus der Versicherung an Frau A abgetreten und deren Konto für eine Auszahlung der Leistung gegenüber der D- Versicherung angegeben. Die Klägerin machte zivilgerichtliche Auszahlungsansprüche gegenüber der D-Versicherung vor dem OLG E geltend und obsiegte jedenfalls in Teilbereichen. Der Beklagte setzte aufgrund einer Mitteilung der Versicherung und der Bitte um Erteilung einer „Unbedenklichkeitsbescheinigung” zur Auszahlung der Leistung Schenkungsteuer gegenüber Frau A fest. In der Folgezeit eröffnete die Klägerin ein Konto bei einer niederländischen Bank und wies die Versicherung zur Auszahlung der Versicherungsleistungen auf dieses Konto an. Die Versicherung bat daraufhin den Beklagten mit Schreiben vom 13.9.2016 erneut um Erteilung einer „Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Auszahlung der Leistungen auf das niederländische Konto. Der Beklagte teilte der Versicherung mit Schreiben vom 15.9.2016 – auf das für weitere Einzelheiten Bezug genommen wird – mit, dass der „Sachverhalt bisher noch unbekannt sei und ermittelt werden müsse, ob es sich bei der Erstattung bzw. Abtretung der Versicherungsleistung um eine Zuwendung im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes handele. Gleichzeitig führte er folgendes aus: „Unter Hinweis auf § 20 ErbStG teile ich Ihnen mit, dass noch keine Versicherungsleistung auf das angegebene Kono ausgezahlt werden sollte.”. Auf eine Anfrage der Klägerin vom 2.2.2017 teilte der Beklagte der Klägerin am 8.2.2017 mit, dass es sich bei dem Hinweis in dem Schreiben vom 15.9.2016 wonach unter Haftungsgesichtspunkten noch keine Auszahlung der Versicherungsleistung stattfinden sollte, lediglich um eine Mitteilung gehandelt habe. Diese Mitteilung sei vor dem Hintergrund erfolgt, dass im Falle einer nicht erfolgreichen Beitreibung einer etwaigen festzusetzenden und zu erhebenden Steuer, die auf dem auszuzahlenden Vermögen beruhe, eine Haftung durch die Versicherungsgesellschaft im Sinne des § 20 ErbStG in Betracht kommen könnte. Im Übrigen sei der Sachverhalt noch nicht abschließend ermittelt, sodass eine „Unbedenklichkeitsbescheinigung” momentan noch nicht erteilt werden könne. Eine solche Bescheinigung werde ergehen können, sobald der Sachverhalt geklärt und für unbedenklich gehalten werde. Für nähere Einzelheiten wird auf das Schreiben des Beklagten vom 8.2.2017 Bezug genommen.

Wegen Einkommensteuervorauszahlungen für 2016 pfändete der Beklagte die Ansprüche der Klägerin aus der Versicherung. Die Versicherung bediente die Pfändungen. Gegenüber der Klägerin berief sich die Versicherung hinsichtlich der Auszahlung von Leistungen auf die Einrede der Verjährung.

Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin zunächst, den Beklagten zur Erteilung einer „Unbedenklichkeitsbescheinigung” zu verpflichten und – für den Fall einer nachträglich ausgestellten Bescheinigung – hilfsweise festzustellen, dass die verzögerte Ausstellung der Bescheinigung rechtswidrig gewesen sei. Sie trug vor, dass der Beklagte zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung verpflichtet sei. Mit jedem Jahr der Nichtausstellung entstünde aufgrund der von der Versicherung erhobenen Einrede der Verjährung ein Schaden von 18.444 Euro. Ein besonderes Feststellungsinteresse liege im Fall der Fortsetzungsfeststellungsklage darin, dass die Klägerin das Land NRW vor diesem Hintergrund auf Schadensersatz verklagen wolle. Es sei davon auszugehen, dass zwischen den Beteiligten auf Seiten der Versicherung und des Beklagten eine Abrede bestehe, um der Klägerin zu schaden und die Auszahlung der Versicherungsleistungen an die Klägerin bewusst zu verhindern. Sie – die Klägerin – habe einen Anspruch darauf, dass der Versicherung bei entsprechender Anfrage die begehrte Bescheinigung erteilt werde. Jedenfalls sei der Beklagte verpflichtet, das rechtswidrige Handeln der Versicherung durch eine klarstellende Erklärung zu unterbinden.

In einem Telefonat mit dem Berichterstatter vom 9.5.2018 teilte der Beklagte mit, dass er die Versicherung darauf hingewiesen habe, dass die gewünschte Bescheinigung im vo...

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