Bewertung verpachteter LuF-Betriebe – Berücksichtigung des Besatzkapitals

Bei der Bewertung des Wirtschaftsteils eines verpachteten landwirtschaftlichen Betriebs für Zwecke der Erbschaftsteuer ist das sog. Besatzkapital zu erfassen.

FG Münster v. 6.10.2021 – 3 K 1895/18 F (rkr.)
ErbStB 2022, 9
Übertragung aller wesentlichen LuF-Wirtschaftsgüter – Nachbewertung

Werden alle wesentlichen Wirtschaftsgüter eines LuF-Betriebsteils entgeltlich, teils unentgeltlich auf verschiedene, nicht mitunternehmerisch verbundene Erwerber übertragen, so ist die wirtschaftliche Einheit "LuF-Betrieb" nicht mit dem Fortführungswert, sondern mit dem Liquidationswert zu bewerten (§ 162 Abs. 4 Satz 1 BewG). Dabei ist es unerheblich, ob das LuF-Vermögen dem ertragsteuerlichen Betriebs- oder Privatvermögen zuzuordnen ist, ob die Übertragung an einzelne Erwerber unentgeltlich erfolgt und ob die jeweiligen Erwerber die übertragenen Wirtschaftsgüter weiterhin landwirtschaftlich nutzen (lassen).

Nds. FG v. 31.5.2021 – 1 K 60/19 (rkr.)
ErbStB 2022, 32
Bindungswirkung von Grundbesitzwerten bei Nachschenkungen

Die Bindungswirkung gesondert festgestellter Grundbesitzwerte für Zwecke der Schenkungsteuer erstreckt sich im Falle von Nachschenkungen auch auf die Berücksichtigung der Werte i.R.v. § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG.

Nds. FG v. 25.8.2021 – 3 K 112/19 (Rev. II R 35/21)
ErbStB 2022, 36
Anzunehmender Zinssatz bei zinsloser Gewährung eines Darlehens

Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Anwendung des Regelzinssatzes i.H.v. 5,5 % gem. § 15 Abs. 1 BewG zur Ermittlung des Jahreswertes eines Nutzungsvorteils aus einem zinslosen Darlehen.

FG Düsseldorf v. 26.1.2022 – 4 K 272/21 Erb (rkr.)
ErbStB 2022, 130
Auslegung der Abfindungsklausel in einer GmbH-Satzung

Ergibt sich die Höhe eines Abfindungsanspruchs aus einer Satzungsregelung einer GmbH, ist diese korporationsrechtliche Bestimmung nach objektiven Gesichtspunkten einheitlich aus sich heraus auszulegen. Subjektive Vorstellungen der bei der Erstellung der betreffenden Klausel beteiligten Personen sind unbeachtlich (Anschluss an I. und IV. Senat des BFH).

BFH v. 14.3.2022 – II B 25/21
ErbStB 2022, 225
Anwendung der vom örtlichen Gutachterausschuss festgestellten Liegenschaftszinssätze nach § 188 Abs. 2 Satz 1 BewG nicht verfassungswidrig

§ 15 FAO Die in § 188 Abs. 2 Satz 1 BewG angeordnete vorrangige Anwendung vorliegender, vom örtlichen Gutachterausschuss zutreffend ermittelter Liegenschaftszinsätze ist nicht verfassungswidrig. Insbesondere besteht kein dem Gesetzgeber zuzurechnendes strukturelles Vollzugsdefizit bzw. keine Verletzung des Gebots der gleichheitsgerechten Ausgestaltung der Wertbemessung. Der Steuerpflichtige hat bei Vorliegen eines korrekt ermittelten Liegenschaftszinssatzes nach § 188 Abs. 2 Satz 1 BewG auch keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Anwendung eines für ihn günstigeren Liegenschaftszinssatzes nach § 188 Abs. 2 Satz 2 BewG.

FG Baden-Württemberg v. 17.11.2021 – 2 K 2420/19 (NZB II B 35/22)
ErbStB 2022, 294
Begriff der wirtschaftlichen Einheit – Maßgeblichkeit der vom Gutachterausschuss mitgeteilten Vergleichspreise

Rechtlich und baulich getrennte Wohnungseigentumsrechte können keine wirtschaftliche Einheit im bewertungsrechtlichen Sinn bilden, auch wenn sie unmittelbar über- bzw. aneinanderliegen. Die von den Gutachterausschüssen ermittelten und den FA mitgeteilten Vergleichspreise nach § 183 Abs. 1 BewG sind für die Beteiligten des Steuerrechtsverhältnisses verbindlich und einer gerichtlichen Prüfung regelmäßig nicht zugänglich.

Nds. FG v. 24.3.2022 – 1 K 267/19 (Rev. II R 17/22)
ErbStB 2022, 297

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