vorläufig nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausübung des Nachbewertungsvorbehalts bei Übertragung wesentlicher Wirtschaftsgüter eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die – teils unentgeltliche, teils entgeltliche - Übertragung aller wesentlichen Wirtschaftsgüter eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs an verschiedene, nicht mitunternehmerisch verbundene Erwerber löst den Nachbewertungsvorbehalt des § 162 Abs. 4 Satz 1 BewG aus.
  2. Dabei ist es unerheblich, ob das land- und forstwirtschaftliche Vermögen dem ertragsteuerlichen Betriebs- oder Privatvermögen zuzuordnen ist, ob die Übertragung an einzelne Erwerber unentgeltlich erfolgt und ob die jeweiligen Erwerber die übertragenen Wirtschaftsgüter weiterhin landwirtschaftlich nutzen (lassen).
 

Normenkette

AO 1977 § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 173 Abs. 1 Nr. 1, § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 181 Abs. 5; BewG 1991 § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 158 Abs. 2, 3 S. 1 Nr. 1, § 162 Abs. 1 Sätze 2-3, Abs. 3 S. 1, Abs. 4, 4 Sätze 1-2, §§ 163, 166 Abs. 1, 2 Nr. 1, §§ 2, 9 Abs. 2; ErbStG 1997 § 13a Abs. 5 S. 1 Nr. 2, Abs. 6 S. 3, § 31 Abs. 1; EStG 2009 § 6 Abs. 3; FGO § 155 S. 1; ZPO § 239 Abs. 1, § 246 Abs. 1

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Übertragung sämtlicher Wirtschaftsgüter eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs an verschiedene, nicht mitunternehmerisch verbundene Erwerber den Ansatz des Liquidationswertes für die Bewertung des von Todes wegen erworbenen Betriebs für erbschaftsteuerliche Zwecke auslöst, wenn die Übertragungen teils entgeltlich, teils unentgeltlich erfolgen.

Der Kläger ist Alleinerbe der - im Laufe des Klageverfahrens - am … 2019 verstorbenen Frau A (nachfolgend: ”Erbin“). Die Erbin beerbte als Alleinerbin den am 6. Juli 2011 verstorbenen Herrn B (nachfolgend: ”Erblasser“). Zum Nachlass des Erblassers gehörte auch der nachfolgend aufgeführte Grundbesitz:

Flurstück

Nutzung

Größe in m²

Anteil in %

Anzusetzende Fläche in m²

Gemarkung

Flur

Flurstück

100

xx

X

1

xx

ldw. Fläche

xx

100

xx

X

1

xx

ldw. Fläche

xx

50

xx

Y

2

31

ldw. Fläche

xx

100

xx

Z

3

xx

ldw. Fläche

xx

100

xx

Z

4

xx

Graben

xx

100

xx

Z

4

xx

ldw. Fläche

xx

100

xx

Z

3

21

Wohnen

xx

100

xx

Z

3

21

Zuwegung

xx

100

xx

Z

3

21

ldw. Fläche

xx

100

xx

Z

3

21

ldw. Fläche

xx

100

xx

Gesamtfläche

xx

Gesamtfläche ohne Wohnen

105.150

Bei dem Grundbesitz Gemarkung Z, Flur 3, Flurstück 21 handelte es sich um die Hofstelle des Erblassers, die dieser bis zu seinem Tod bewohnte. Sie umfasste neben dem Wohn- und den Wirtschaftsgebäuden eine Zuwegung und umfangreiche landwirtschaftliche Flächen (nachfolgend insgesamt ”Hofstelle“). An dem Grundbesitz Gemarkung Y, Flur 2, Flurstück 31 hatte der Erblasser nur einen Miteigentumsanteil von ½ inne.

Die Erbin verpachtete ab dem Jahr 2012 sämtliche landwirtschaftlichen Flächen parzellenweise an verschiedene Pächter. Die Pachtzeit betrug jeweils nicht mehr als zehn Jahre. Ausgenommen von der Verpachtung war lediglich der Graben sowie eine Teilfläche von … m² der Hofstelle. Das auf der Hofstelle aufstehende Wohnhaus blieb nach dem Tod des Erblassers unbewohnt.

Am xx. Januar 2012 bat das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt, das Finanzamt K, den Beklagten um Ermittlung des Grundbesitzwertes für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Mit Schreiben vom selben Tag forderte das Finanzamt K die Erbin zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung auf.

Der Beklagte forderte die Erbin mit Schreiben vom xx. März 2012 zur Abgabe einer Erklärung zur Feststellung des Grundbesitzwertes für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auf.

Mit drei notariellen Verträgen vom xx. März 2012 übertrug die Erbin sämtliche landwirtschaftlichen Flächen sowie die Hofstelle an drei verschiedene Erwerber.

Mit der ersten Urkunde (UR.Nr. X/2012) verkaufte und übertrug die Erbin eine zu vermessende Teilfläche von … m² der Hofstelle nebst aufstehendem Wohngebäude und Wirtschaftsgebäuden zu einem Kaufpreis von … €. Mit der zweiten Urkunde (UR.Nr. Y/2012) schenkte und übertrug die Erbin landwirtschaftliche Flächen im Umfang von … m² (Gemarkung Z, Flur 3, Flurstück xx), den Graben von … m² (Gemarkung Z, Flur 4, Flurstück xx) und die nach dem Verkauf der Teilfläche verbleibende landwirtschaftliche Fläche der Hofstelle von … m² (Gemarkung Z, Flur 3, Flurstück 21) an den Kläger und seine Ehefrau. Mit der dritten Urkunde (UR.Nr. Z/2021) schenkte und übertrug die Erbin landwirtschaftliche Flächen im Umfang von … m² (Gemarkung X, Flur 1, Flurstücke xx und xx) sowie den hälftigen Miteigentumsanteil an einer landwirtschaftlichen Fläche von … m² (Gemarkung Y, Flur 2, Flurstück 31) an die Tochter des Klägers.

Die unentgeltlich übertragenen Flächen waren auch zum Übertragungszeitpunkt verpachtet. Lediglich die entgeltlich veräußerte Teilfläche der Hofstelle mit einer Größe von … m² und der Graben waren zum Zeitpunkt der Übertragung von der Verpachtung ausgenommen.

Die Erwerber der landwirtschaftlichen Flächen führten die Pachtve...

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