Ehegatten mit getrennt ergangenen Erbschaftsteuerbescheiden – Pflichten des Einspruchsführers

1. Ergehen gegen Eheleute unter ihrem jeweiligen Namen gesonderte ErbSt-Bescheide mit unterschiedlichen Steuernummern, so muss der nur von einem Ehegatten eingelegte Einspruch eindeutig erkennen lassen, dass auch im Namen und in Vollmacht des anderen Ehegatten Einspruch eingelegt wird.

2. Dies gilt auch dann, wenn die Eheleute eine gemeinsame Steuererklärung abgegeben haben und das FA vor dem Erlass der Bescheide ausschließlich mit dem Einspruchsführer korrespondiert hat.

FG Rheinland-Pfalz v. 11.12.2019 – 2 K 1418/17 (Rev. II R 37/20)
ErbStB 2021, 103
Pflichtteilsergänzung durch (transparente) Stiftung und Nachlassregelungskosten im Erbfall des Stifters

Prozesskosten und -zinsen, die eine auf Pflichtteilsergänzung nach § 2329 BGB verklagte (als transparent betrachtete) liechtensteinische Stiftung tragen musste, sollen die Erbschaftsteuer des/r Erben des Stifters als Nachlassregelungskosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG mindern. – Eine höchst zweifelhafte Auffassung in Anbetracht der Zivilrechtslage, die auch den Abzug der Pflichtteilsergänzungsverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 Fall 3 ErbStG nicht erlaubt.

FG Münster v. 4.2.2021 – 3 K 1941/16 Erb (Rev. II R 5/21)
ErbStB 2021, 203
Kein Zinserlass bei später Feststellung der Mitglieder der Erbengemeinschaft

Ergeht gegen eine Erbengemeinschaft ein Grundlagenbescheid wegen langwieriger Erbenermittlung zu einem späteren Zeitpunkt, tritt im Vergleich zu einem früheren Ergehen des Grundlagenbescheides bei einer Steuererhebung ein Liquiditätsnachteil ein. Ein Zinserlass wegen sachlicher Unbilligkeit kommt nicht in Betracht.

FG Düsseldorf v. 19.5.2021 – 4 K 2381/20 AO (Rev. X R 12/21)
ErbStB 2021, 242

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