(1) Zinsen, die aus einem Vertragstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden, können in dem anderen Staat besteuert werden.

 

(2) Die Zinsen können auch in dem Vertragstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 25 v.H. des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.

 

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 darf die Steuer eines Vertragstaates von den Zinsen 10 v.H. des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen, wenn die Zinsen einem Geldinstitut (einschließlich einer Versicherungsgesellschaft) zufließen, das eine Gesellschaft des anderen Vertragstaates ist und von einem industriellen Unternehmen im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe b gezahlt werden.

 

(4) Ungeachtet der Absätze 2 und 3 sind die aus einem Vertragstaat stammenden Zinsen in diesem Staat von der Steuer befreit, wenn die Zinsen zufließen:

 

a)

dem anderen Vertragstaat, einem seiner Länder oder einer seiner Gebietskörperschaften, oder

 

b)

einem Geldinstitut, das ganz im Eigentum des anderen Vertragstaates eines seiner Länder oder einer seiner Gebietskörperschaften steht, insbesondere auf seiten der Bundesrepublik der Deutschen Bundesbank oder der Kreditanstalt für Wiederaufbau und auf seiten Thailands der Bank of Thailand, oder

 

c)

einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person aus Schuldverschreibungen, welche die Regierung des erstgenannten Staates ausgegeben hat.

 

(5) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Zinsen" bedeutet Einkünfte aus öffentlichen Anleihen, aus Schuldverschreibungen, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind.

 

(6) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger in dem anderen Vertragstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Betriebstätte hat und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört, sofern die Zinsen nach dem Recht des anderen Staates als Teil der Gewinne der Betriebstätte besteuert werden.

 

(7) 1Zinsen gelten dann als aus einem Vertragstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eines seiner Länder, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. 2Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragstaat eine Betriebstätte und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte eingegangen worden und trägt die Betriebstätte die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Vertragstaat stammend, in dem die Betriebstätte liegt.

 

(8) 1Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. 2In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

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