(1) Zinsen, die aus einem Vertragstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden, können in dem erstgenannten Vertragstaat besteuert werden; die Steuer darf jedoch 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.

 

(2) 1Ungeachtet des Absatzes 1 sind Zinsen, die an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person für anerkannte Darlehen gezahlt werden, von der darauf entfallenden malaysischen Steuer befreit. 2Der Ausdruck "anerkanntes Darlehen" bedeutet ein Darlehen oder sonstiges Schuldverhältnis, das zur Finanzierung von Entwicklungsvorhaben oder zur Beschaffung der Kapitalausstattung von Entwicklungsvorhaben in Malaysia gewährt oder eingegangen und als solches von der zuständigen malaysischen Behörde anerkannt worden ist.

 

(3) Ungeachtet des Absatzes 1 ist die Regierung eines Vertragstaats in dem anderen Vertragstaat von der Steuer hinsichtlich der Zinsen befreit, die dieser Regierung aus dem anderen Vertragstaat zufließen.

 

(4) Im Sinne des Absatzes 3 bedeutet der Ausdruck "Regierung"

 

a)

im Falle Malaysias die Regierung Malaysias und umfaßt

aa)

die Regierungen der Staaten;

bb)

die Gebietskörperschaften;

cc)

die Bank Negara, Malaysia; und

dd)

die Einrichtungen, deren Kapital ganz im Eigentum der Regierung Malaysias oder der Regierungen der Staaten oder der Gebietskörperschaften steht und auf die sich die zuständigen Behörden der beiden Vertragstaaten von Fall zu Fall einigen;

 

b)

im Falle der Bundesrepublik Deutschland die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und umfaßt

aa)

die Länder;

bb)

die Gebietskörperschaften;

cc)

die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau und die Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (Entwicklungsgesellschaft) mbH; und

dd)

die Einrichtungen, deren Kapital ganz im Eigentum der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Länder oder der Gebietskörperschaften steht und auf die sich die zuständigen Behörden der beiden Vertragstaaten von Fall zu Fall einigen.

 

(5) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Zinsen" bedeutet Einkünfte aus öffentlichen Anleihen, aus Schuldverschreibungen, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind.

 

(6) 1Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der Zinsen in dem anderen Vertragstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Betriebstätte hat und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. 2In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

 

(7) 1Zinsen gelten dann als aus einem Vertragstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Vertragstaat selbst, einer seiner Staaten (eines seiner Länder), eine ihrer Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. 2Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragstaat eine Betriebstätte und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte eingegangen und trägt die Betriebstätte die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Vertragstaat stammend, in dem die Betriebstätte liegt.

 

(8) 1Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. 2In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

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