Die Bundesrepublik Deutschland und Malaysia haben anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und in bezug auf andere damit zusammenhängende Fragen am 8. April 1977 in Kuala Lumpur die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:
3. |
Zu Artikel 3
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4. |
Zu den Artikeln 10 und 23Die Bestimmungen dieser Artikel über Dividenden finden Anwendung:
und die Dividende nach Artikel VII des am 26. Dezember 1968 in Singapur unterzeichneten Abkommens zwischen Singapur und Malaysia zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen als von einer in Malaysia ansässigen Gesellschaft gezahlt gilt. |
5. |
Zu Artikel 12Es wird davon ausgegangen, daß der Ausdruck "Lizenzgebühren" auch wiederkehrende Zahlungen für die Veräußerung der in Absatz 4 erwähnten Rechte und Vermögenswerte sowie einmalige Zahlungen für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung dieser Rechte oder Vermögenswerte umfaßt. |
6. |
Zu Artikel 17Es besteht Einverständnis darüber, daß Absatz 1 auf eine natürliche Person Anwendung findet, die sich auf Kosten der öffentlichen Kassen der Bundesrepublik Deutschland auf Grund eines Vertrags mit dem Goethe-Institut in Malaysia aufhält. |
7. |
Zu Artikel 23 Absatz 1
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