Die Bundesrepublik Deutschland und Malaysia haben anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und in bezug auf andere damit zusammenhängende Fragen am 8. April 1977 in Kuala Lumpur die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:

 

1.

Zu den Artikeln 2 und 23

Führt Malaysia eine Vermögensteuer ein, so konsultieren die beiden Vertragstaaten einander, um die Maßnahmen zu treffen, die für die Anwendung des Abkommens auf diese Steuer erforderlich sind.

 

2.

Zu den Artikeln 6 bis 21

Sind auf Grund einer Bestimmung dieses Abkommens Einkünfte, die aus einem Vertragstaat stammen und bei denen es sich nicht um Zinsen handelt, die unter Artikel 11 Absatz 3 fallen, in diesem Staat von der Steuer entlastet und werden diese Einkünfte nach dem in dem anderen Vertragstaat geltenden Recht unter Zugrundelegung des Betrags der Einkünfte besteuert, der in den anderen Staat überwiesen oder dort bezogen wird, nicht aber unter Zugrundelegung des vollen Betrags der Einkünfte, so gilt die nach dem Abkommen in dem erstgenannten Staat zu gewährende Entlastung nur für den Teil der Einkünfte, der in den anderen Staat überwiesen oder dort bezogen wird;

dies gilt mit der Maßgabe, daß in den Fällen, in denen

 

a)

nach den vorstehenden Bestimmungen im erstgenannten Staat für einzelne Einkünfte zunächst keine Befreiung gewährt worden ist und

 

b)

diese einzelnen Einkünfte später in den anderen Staat überwiesen oder dort bezogen werden und damit dort der Steuer unterliegen,

die zuständige Behörde des erstgenannten Staates unter Beachtung seiner jeweils geltenden Rechtsvorschriften über die Fristen und die Verfahrensweise in bezug auf die Erstattung von Steuern für diese einzelnen Einkünfte Befreiung nach den einschlägigen Bestimmungen des Abkommens gewährt.

 

3.

Zu Artikel 3

 

a)

Es wird davon ausgegangen, daß ein Unternehmen eines Vertragstaats so behandelt wird, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, wenn es in diesem Staat für die Dauer von mehr als sechs Monaten eine überwachende Tätigkeit im Zusammenhang mit einer Bauausführung oder Montage ausübt, die in diesem Staat vorgenommen wird;

 

b)

es wird davon ausgegangen, daß die Bedingungen des Artikels 5 Absatz 4 auch erfüllt sind, wenn die von einer Person im Sinne der genannten Bestimmung im Namen des Unternehmens geschlossenen Verträge der endgültigen Zustimmung des Unternehmens bedürfen.

 

4.

Zu den Artikeln 10 und 23

Die Bestimmungen dieser Artikel über Dividenden finden Anwendung:

 

a)

Im Falle einer sowohl in Malaysia als auch in Singapur ansässigen Gesellschaft, wenn die Sitzung des Aufsichtsrats oder Verwaltungsrats, auf der die Dividende beschlossen worden ist, in Malaysia stattgefunden hat; oder

 

b)

im Falle einer in Singapur ansässigen Gesellschaft, wenn sie sich bei der Zahlung der Dividende als in Malaysia ansässig erklärt,

und die Dividende nach Artikel VII des am 26. Dezember 1968 in Singapur unterzeichneten Abkommens zwischen Singapur und Malaysia zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen als von einer in Malaysia ansässigen Gesellschaft gezahlt gilt.

 

5.

Zu Artikel 12

Es wird davon ausgegangen, daß der Ausdruck "Lizenzgebühren" auch wiederkehrende Zahlungen für die Veräußerung der in Absatz 4 erwähnten Rechte und Vermögenswerte sowie einmalige Zahlungen für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung dieser Rechte oder Vermögenswerte umfaßt.

 

6.

Zu Artikel 17

Es besteht Einverständnis darüber, daß Absatz 1 auf eine natürliche Person Anwendung findet, die sich auf Kosten der öffentlichen Kassen der Bundesrepublik Deutschland auf Grund eines Vertrags mit dem Goethe-Institut in Malaysia aufhält.

 

7.

Zu Artikel 23 Absatz 1

 

a)

Es wird davon ausgegangen, daß für die nach den §§ 21, 22 oder 26 des malaysischen Investitionsförderungsgesetzes von 1968 befreiten malaysischen Einkünfte die in Buchstabe a vorgesehenen Befreiungen in vollem Umfang in Anspruch genommen werden können;

 

b)

ungeachtet des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens gilt Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels entsprechend für die Gewinne einer Betriebstätte und für das Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte darstellt; für die von einer Gesellschaft gezahlten Dividenden und für die Beteiligung an einer Gesellschaft; oder für die in Artikel 13 Absatz 2 des Abkommens bezeichneten Gewinne, es sei denn, daß die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nachweist, daß die Einnahmen der Betriebstätte oder Gesellschaft ausschließlich oder fast ausschließlich stammen:

aa)

aus einer der folgenden innerhalb Malaysias ausgeübten Tätigkeiten: Herstellung oder Verkauf von Gütern oder Waren, technische Dienstleistung sowie Bank- oder Versicherungsgeschäfte, oder

bb)

aus Dividenden, die von einer oder mehreren in Malaysia ansässigen Gesellschaften gezahlt werden, deren Kapital zu mehr als 25 vom Hu...

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